Mit Urteil vom 22. Dezember 2005 zur Umsatzsteuer 2002 (Az.: 6 K 1996/02) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob § 13b UStG verfassungsrechtlich zu
beanstanden ist, bzw. dem europäischen Recht widerspricht.
Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass in der Mehrzahl der Fälle Steuerschuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer ist. Nach § 13 b UStG kann bei sogen.
Auslandsgeschäften allerdings der Leistungsempfänger als Steuerschuldner angesehen werden (beispielsweise kann der inländische Bauherr Schuldner der Umsatzsteuer werden,
wenn eine ausländische Firma die Bauarbeiten durchführt).
Der Kläger, ein Landwirt, bzw. Vermieter ließ im Jahre 2002 an seinem Betriebsgebäude durch eine in Luxemburg ansässige Firma eine Dacherweiterung mit Aufstockung im
Bereich des Wohnteils durchführen. Die im Jahre 2002 bezahlte Rechnung über rd. 22.400 € wies keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch einen Hinweis auf § 13b
UStG.
Seine Umsatzsteuererklärung füllte der Kläger in der Weise aus, dass er für die nach § 13 b UStG geschuldete Steuer eine Bemessungsgrundlage von rd. 22.400 € angab.
Die hieraus resultierende Umsatzsteuer erklärte er jedoch mit null €, weil er der Ansicht war, die Vorschrift des § 13b UStG sei wegen Verstoßes gegen die Verfassung
und gegen das europäische Recht nicht anwendbar. Das sah das Finanzamt anders und setzte die Umsatzsteuer mit rd. 3.580 € (= 16% von rd. 22.400 €) fest.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, § 13b UStG verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, denn es gebe ein
gravierendes Erhebungsdefizit beim Übergang der Steuerschuldnerschaft. Die Finanzverwaltung sei nicht im Stande, auch nur ein Zehntel der steuererhebungsrelevanten
Tatbestände zu prüfen. Das Finanzamt sei völlig auf die Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen angewiesen, weil seine Nachprüfungsmöglichkeiten in diesem Bereich
verschwindend gering seien. Außerdem verstoße § 13b UStG gegen europäisches Recht. Die entsprechende 6. EG-Richtlinie lasse die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den
Empfänger einer Dienstleistung nur zu, wenn der Empfänger im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sei. Er, der Kläger, sei als pauschalierender Landwirt, bzw. als
Vermieter jedenfalls kein für Mehrwertsteuerzwecke erfasster Unternehmer, so dass nach europäischem Recht die Steuerschuld nicht auf ihn übergehen könn! e.
Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Es führte aus, der Kläger schulde die streitige Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i.S.d. § 13 b UStG.
Soweit ein Vollzugsdefizit gerügt werde, treffe das nicht zu. Ein strukturelles Erhebungsdefizit liege nicht vor. Denn nach der Ausgestaltung der Umsatzsteuerformulare sei
die Frage nach der steuerlichen Bemessungsgrundlage für den Steuerpflichtigen leicht zu beantworten und dessen Angabe in der Konsequenz für den Veranlagungsbeamten einfach
zu erkennen. Dieser Sachverhalt sei nicht mit den Fällen der unzureichend nachgefragten und kaum kontrollierbaren Angaben über Spekulationsgeschäfte vergleichbar, weil der
Unternehmer zu den entsprechenden Angaben hier eindeutig verpflichtet sei. Die Vorschrift sei auch erst seit dem 1.1. 2002 in Kraft getreten und dem Gesetzgeber müsse eine
gewisse Zeit eingeräumt werden, den Vollzug seiner Gesetze zu beurteilen. Nur wenn der Gesetzgeber einen Erhebungsmangel erkenne und es gleichwohl versäume, den Mangel
nachzubessern, könne ihm ein Vollzugsdefizit vorgeworfen werden.
Der Rechtsansicht, dass § 13b UStG gegen europäisches Recht verstoße, trete der Senat nicht bei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es nicht zu beanstanden, dass auch
Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, unter die beanstandete Regelung fielen. Die 6. EG-Richtlinie lasse diese Auslegung zu. Aus dem Gesichtspunkt
der Unverhältnismäßigkeit ergebe sich nicht anderes. Die Einbeziehung von Leistungsempfängern, die nur steuerfreie Umsätze erzielten, könne zwar zu teilweise
„grotesken” Ergebnissen führen, doch sei die Verpflichtung aus § 13b UStG zumutbar, weil es sich im Regelfall um empfangene Leistungen handele, die selten
vorkämen und demgemäß als Ausnahmen im Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung überschaubar seien. Demgemäß liege auch keine übermäßige Belastung vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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