Mit der Scheidung hat das Familiengericht auch den Versorgungsausgleich durchzuführen (sog. Zwangsverbund).
Andere bei einer Scheidung zu treffende Regelungen z.B. über den Unterhalt, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, das Sorgerecht (sog. Folgesachen) sind
hingegen nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig begehrt (§§ 623, 621 der
Zivilprozessordnung). Diese Unterscheidung hat auch steuerrechtliche Bedeutung: Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nach den Urteilen des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2005 III R 36/03 und III R 27/04 nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, unabhängig davon, ob die Eheleute die
Vermögensverteilung selbst regeln oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen.
In dem Rechtsstreit III R 36/03 hatten die im ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Eheleute zur Vorbereitung der Scheidung einen notariellen Ehe- und
Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinander gesetzt wurde. Die hierfür entstandenen Notar- und Rechtsanwaltskosten des
Ehemannes ließ der BFH nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu.
In dem Rechtsstreit III R 27/04 hatten die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleute im Scheidungsverfahren einen Teilvergleich zur teilweisen
Vermögensauseinandersetzung geschlossen. Der Ehemann machte nach der Scheidung die auf ihn entfallenden Gerichtskosten, die Kosten für den Rechtsanwalt, der ihn auch bei
der
Vermögensauseinandersetzung beraten hatte, und die Kosten für einen Gutachter als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten nur die
auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinandersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ungefähr 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzten. Der BFH bestätigte diese
Entscheidung.
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