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Für die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter wurde nach dem Investitionszulagengesetz 1993/1996 eine Investitionszulage gewährt.
Voraus-setzung war unter anderem, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
Betriebsstätte im Fördergebiet verblieben. Nicht begünstigt waren aber Investitionen in Betriebsstätten des Handels.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005 III R 47/03 waren Tankstellen, die eine Mineralölgesellschaft in den neuen Bundesländern nach der Wende errichtet und
sog. Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb überlassen hatte, keine Betriebsstätten der Mineralölgesellschaft, in denen sie ihre eigenen
Produkte vertrieb, sondern ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Da die Tätigkeit der Tankstellenverwalter überwiegend in dem Verkauf fremdbezogener Waren
bestand, waren die Tankstellen Betriebsstätten des Handels. Die von der Mineralölgesellschaft für die Tankstellen angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter waren
daher in einer Betriebsstätte verblieben, die zu einem von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftszweig gehörte, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Investitionszulage nicht vorlagen.
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