Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der nicht handelbare
Wandelschuldverschreibungen seines Arbeitgebers erwirbt, ein geldwerter Vorteil erst dann zufließt, wenn ihm nach Ausübung des Wandlungsrechts das wirtschaftliche Eigentum
an den Aktien verschafft wird.
Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft (AG). Die AG übertrug an ihre Vorstandsmitglieder und an einen engen Kreis von Führungskräften
Wandelschuldverschreibungen. Die Wandelschuldverschreibungen, die mit 6 v.H. über die gesamte Laufzeit von 10 Jahren zu verzinsen waren, konnten nicht weiter übertragen
werden. Das Wandlungsrecht durfte frühestens 1 ½ Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Wartefrist übte der Kläger im
Streitjahr das Wandlungsrecht für alle von ihm erworbenen Wandelschuldverschreibungen der AG aus und verkaufte die infolge der Wandlung ausgegebenen jungen Aktien sofort.
Der Börsenkurs der Aktien überstieg die vom Kläger getragenen Anschaffungskosten der Wandelschuldverschreibungen und die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die Ausgabe
der jungen Aktien zu leistende Zuzahlung um rund 475 500 EUR. Das Finanzamt sah in der Übertragung der Aktien auf den Kläger zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis
einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr zu erfassenden geldwerten Vorteil. Klage und Revision des Klägers blieben ohne Erfolg.
Der BFH hat entschieden, dass der dem Kläger auf die Aktien gewährte Preisnachlass ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil war und damit Arbeitslohn
darstellte. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolge aber nicht bereits mit der Übertragung der Wandelschuldverschreibungen. Erst im Zeitpunkt der Verschaffung des
wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien sei dem Kläger der geldwerte Vorteil zugeflossen.
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