Eheleute können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der
Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) wählen. Sie können die getroffene Wahl auch widerrufen,
solange der Einkommensteuerbescheid noch anfechtbar ist. Ändert das Finanzamt einen Zusammenveranlagungsbescheid, kann jeder der Ehegatten bis zur Unanfechtbarkeit des
Änderungsbescheids statt der Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung beantragen, sofern der Antrag nicht ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich ist.
Eheleute können nur einheitlich --entweder zusammen oder getrennt-- veranlagt werden. Entscheidet sich einer der Ehegatten nach einer bereits durchgeführten
Zusammenveranlagung zulässigerweise für die getrennte Veranlagung, ist nach dem Bundesfinanzhof-Urteil (BFH) vom 3. März 2005 III R 22/02 auch für den anderen Ehegatten
eine getrennte Veranlagung durchführen, selbst wenn der Zusammenveranlagungsbescheid ihm gegenüber bestandskräftig geworden und die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen
ist.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt (FA) den
Zusammenveranlagungsbescheid für das Jahr 1985 im Jahr 1992 zugunsten der Eheleute geändert. Aufgrund des Antrags der Ehefrau auf getrennte Veranlagung führte das FA für
beide Eheleute anstelle der Zusammenveranlagung getrennte Veranlagungen durch. Der Ehemann wendete dagegen ein, die Festsetzungsfrist sei Ende 1992 abgelaufen. Das FA habe
daher im Jahr 1993 ihm gegenüber den Zusammenveranlagungsbescheid nicht mehr aufheben und eine getrennte Veranlagung durchführen dürfen.
Nach dem Urteil des BFH ergibt sich die Befugnis des FA zur Aufhebung des bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheids aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung
--AO 1977--. Danach hat das FA einen Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit
hat. Nach Auffassung des BFH ist der Antrag auf getrennte Veranlagung ein Ereignis, das auf den Veranlagungszeitraum zurückwirkt. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 wurde
daher die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis (der Antrag auf getrennte Veranlagung) eingetreten ist, erneut in Lauf
gesetzt, so dass das FA berechtigt und verpflichtet war, den dem Kläger gegenüber ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid aufzuheben und einen Bescheid über die getrennte
Veranlagung zu erlassen.
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