Mit Urteil zur Umsatzsteuer 1999 bis 2001 vom 8. Juni 2005 (Az.: 1 K 1602/04) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Folgen
(nur für den Arbeitgeber) sich ergeben, wenn der Arbeitgeber - als Unternehmer i.S. der Umsatzsteuer - von einem Fremdunternehmen angemietete Berufskleidung den
Arbeitnehmern gegen ein monatliches Entgelt überlässt, das unter den Selbstkosten liegt.
Im Streitfall führte der Arbeitgeber/Unternehmer einen
Landmaschinenmechanikerbetrieb. Im Rahmen einer im Jahre 2003 durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Überlassung der Berufskleidung an die Arbeitnehmer
keinen Eingang in die Umsatzsteuererklärungen des Arbeitgebers/Unternehmers gefunden hatte. Mit entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheiden unterwarf das Finanzamt die
Überlassung der Berufskleidung als steuerpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sah dabei das Finanzamt die dem
Arbeitgeber/Unternehmer entstandenen Kosten (also das, was an die Fremdfirma bezahlt wurde) an.
Mit der gegen diese Entscheidung angestrengten Klage argumentierte der Arbeitgeber/Unternehmer, dass lediglich die von den Arbeitnehmern als Kostenerstattung geleisteten
Beträge anzusetzen seien. Neben Aufmerksamkeiten seien auch solche Leistungen nicht steuerbar, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst
seien. Die Arbeitnehmer seien verpflichtet, die mit dem Firmenlabel gekennzeichnete Berufskleidung zu tragen. Das diene einem werbewirksamen einheitlichen Erscheinungsbild
des Betriebes. Der einbehaltene Eigenanteil der Arbeitnehmer in Höhe von 50% der Kosten betreffe nicht eine evtl. private Nutzung der Berufskleidung, sondern sei
eingeführt worden, um den pfleglichen Umgang derselben zu gewährleisten. Die Umsatzsteuerrichtlinien (Abschn. 12. Abs. 4) enthielten eine Aufzählung der nicht
umsatzsteuerbaren Leistungen im überwiegenden beruflichen Interesse des Arbeitgebers. Hierzu gehöre auch die Überlassung von Arbeitsmitteln zur berufliche!
n Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische
Berufskleidung handele, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen sei.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Gestellung der Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer unterfalle als Lieferung
oder sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Die Arbeitnehmer seien Empfänger einer Dienstleistung. Sie hätten einen wirtschaftlichen Vorteil daraus, dass ihnen die
Dienstkleidung gewaschen und instandgehalten werde. Andernfalls müssten sich die Arbeitnehmer Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen. Ohne
besonders berechnetes Entgelt erbrachte Leistungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerbar, wenn sie
überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst seien. Eine solche Leistung liege vor, wenn eine betrieblich veranlasste Maßnahme auch die
Befriedigung eines privaten Bedarfs des Arbeitnehmers zur Folge habe, diese Folge aber durch den mit der Maßnahme angestrebten betrieblichen Zweck überlagert werd! e.
Darunter falle typische Berufskleidung aber nur, wenn deren private Nutzung so
gut wie ausgeschlossen sei.
Sei demgegenüber- wie im Streitfall - die private Nutzung nicht ausgeschlossen, sondern so gewichtig, dass die Arbeitnehmer bereit seien, hierfür ein - wenn auch
vermindertes - Entgelt zu zahlen, müsse die Überlassung versteuert werden. Auch wenn der Arbeitgeber/Unternehmer vortrage, dass das Entgelt nicht für die private Nutzung
verlangt werde, sondern dafür, um eine pflegliche Behandlung derselben zu gewährleisten, rechtfertige das keine andere Beurteilung. Denn die Arbeitnehmer zahlten das
Entgelt auch dafür, dass sie ansonsten sich Arbeitskleidung bzw. anderweitige bürgerliche Kleidung besorgen müssten.
Hinweis: Für die Arbeitnehmer hat das Urteil keine Bedeutung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
|