Im Urteil vom 12. Mai 2005 V R 54/02 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Umsatzsteuersatz für den Saunabesuch in einem Fitnessstudio zu befassen. Nach dem Gesetz
(§ 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999) gilt für die Verabreichung von Heilbädern der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7 v.H. Seit 1968 erkennt die
Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte
auch für die Sauna in einem Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz (von zurzeit 16 v.H.) unterliegende Leistung
behandelt wurde. Der BFH hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als
Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr endgültig gegen diese Auffassung ausgesprochen: Die Verabreichung eines Heilbades muss der Behandlung einer Krankheit oder einer
anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein; sie
dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Wellness).
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