Neben der großen Zahl von Streitigkeiten aus dem Bereich der Steuern, des Zollrechts und des Kindergeldrechts hat das FG Rheinland-Pfalz auch Fälle zu entscheiden, die
mehr oder weniger aus dem Rahmen fallen. Bemerkenswert wird das spätestens dann, wenn bestimmte Fallkonstellationen - wie das mit Urteil vom 11. Mai 2005 (Az.: 3 K
2775/04) entschiedene Verfahren - häufiger auftreten. Hintergrund der angesprochenen Verfahren ist der Umstand, dass bei der Gestaltung der Wiedervereinigung das
Grundgesetz - GG - geändert wurde (beispielsweise waren in der früheren Fassung des Art. 23 GG die damaligen Bundesländer aufgezählt).
Im Streitfall hatte das Finanzamt ein Konto gepfändet, das nicht dem Kläger gehörte. Gleichwohl meinte der Kläger, dadurch in seiner Existenz finanziell ruiniert zu
werden. Alle Beschlüsse und alle Steuerforderungen könnten wegen Rechtsbeugung und Amtsmissbrauchs nicht anerkannt werden. Es lägen Verstöße gegen das internationale
Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte vor. Die Zuständigkeit des beklagten Finanzamts sei in Frage zu stellen, denn die Bundesrepublik Deutschland existiere
nicht. Seit dem 17. Juli 1990 sei sie durch die „Streichung des Artikel 23 Grundgesetz erloschen” und mit ihr die Abgabenordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz. Keine Behörde der angeblich noch existierenden BRD habe noch irgendwelche Rechte, Ladungen, Beschlüsse oder Urteile „Im Namen des
Volkes” auszusprechen. Deutsche Bürger würden von Gerichten durch Rechtsbeugung widerrechtlich verurteilt.
Das FG Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab.
Es sei bereits fraglich, ob das Vorbringen des Klägers den Mindestanforderungen, die an eine ernsthafte Eingabe bei einem Gericht zu stellen seien, entspreche. Ein
Schreiben, welches sich in Beleidigungen des Prozessgegners, des Gerichts oder eines Dritten oder in staatsfeindlichen Äußerungen erschöpfe, also ein sachliches Begehren
nicht enthalte, sei grundsätzlich nicht als Klage zu beurteilen. Der Kläger fühle sich für seine Person nicht an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gebunden,
weil sie nach seiner Auffassung nicht existiere und ihre Gesetze keine Gültigkeit hätten. Mit der Anrufung des FG Rheinland-Pfalz setze er sich in Widerspruch zu seiner
eigenen Auffassung. Die in der Klageschrift enthaltene Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung zu treffen,
überschreite die Grenzen des Zumutbaren derart, dass eine Bearbeitung und Entscheidung in der Sache nicht in Betracht kommen dürfte. Soweit es dem Kläger sachlich um die
Aufhebung der Kontenpfändung gehe, scheitere das daran, dass er nicht beschwert sei. Die Vollstreckungsmaßnahme richte sich nicht gegen den Kläger, gegen ihn selbst seien
keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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