Werden die im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim antragsgemäß als
außergewöhnliche Belastung nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd berücksichtigt, kann er nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 2004 III R 38/02 daneben keinen erhöhten
Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG (derzeit 3 700 EUR) in Anspruch nehmen.
Im entschiedenen Fall besaß der Steuerpflichtige im Streitjahr 1997 einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "G", "aG" und "H". Das Finanzamt ließ die Heimkosten
von 42 060 DM abzüglich einer Haushaltsersparnis von 12 000 DM und einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes als Krankheitskosten nach § 33 EStG zum Abzug
zu. Den daneben vom Steuerpflichtigen begehrten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG von damals 7 200 DM lehnten Finanzamt und Finanzgericht nach
Auffassung des BFH zu Recht ab.
Der Steuerpflichtige hat nach § 33b Abs. 1 EStG ein Wahlrecht: Er kann entweder seine Aufwendungen im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der zumutbaren Belastung nach §
33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen oder ohne Einzelnachweis den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen.
Der Pauschbetrag gilt alle laufenden und typischen, unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in Ausnahmefällen werden nach der langjährigen
Rechtsprechung des BFH neben diesem Pauschbetrag weitere mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug nach § 33 EStG zugelassen. Von der
Abgeltungswirkung des Pauschbetrages nicht erfasst werden Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter sowie einmalige, sich einer Typisierung entziehende Kosten z.B. für
eine Operation oder eine Heilkur. Weitere Ausnahmen sah der BFH als sachlich nicht gerechtfertigt an.
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