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BFH: Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 11/11 entschieden, dass kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer
verbindlichen Auskunft besteht.
Im Streitfall beantragte der Kläger eine verbindliche Auskunft zur Steuerbarkeit einer Erbbaurechtsbestellung an zwei landwirtschaftlichen Grundstücken zu
Erschließungszwecken. Der Kläger glaubte, hierdurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu vermeiden und wollte sich diese
Ansicht vom Finanzamt (FA) vorab bestätigen lassen. Das FA hielt dagegen eine Veräußerung für gegeben und teilte dies in der Auskunft mit. Dagegen klagte der Kläger mit dem
Ziel, das FA zur Erteilung der seines Erachtens richtigen Auskunft zu verpflichten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und entschieden, das FA habe sein Ermessen
zutreffend ausgeübt.
Der BFH ist dem nur im Ergebnis gefolgt: Die verbindliche Auskunft ist eine Leistung für den Steuerpflichtigen, um ihn bei der Planung zukünftiger Gestaltungen zu
unterstützen. Sie bezweckt insbesondere, ihm eine Risikoabschätzung im Vorfeld eines etwaigen Besteuerungsverfahrens zu erleichtern. Als solche hat sie lediglich den
Anforderungen eines fairen rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zu genügen. Das bedeutet, dass die Auskunft dem entsprechen muss, was das FA für richtig hält. Ein Ermessen
steht dem FA nicht zu. Die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kann insbesondere gerichtlich nicht umfassend überprüft werden. Das ist auch nicht erforderlich, denn eine
verbindliche Auskunft entfaltet keine Bindungswirkung für die Steuerfestsetzung, wenn sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist. Die rechtliche Einordnung des zu
beurteilenden Sachverhalts muss aber in sich schlüssig und darf nicht evident rechtsfehlerhaft sein. Dies hat das FG zu prüfen. Im Streitfall war die Auskunft danach nicht zu
beanstanden.
Pressemiteilung zum Urteil vom 29. Februar 2012 - IX R 11/11
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