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BFH: Auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind seit 1999 nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
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Mit Urteil vom 23. März 2011 X R 28/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Fall zu hoher Privatentnahmen die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen
entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abziehbar sind, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.
Nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist seit 1999 der betriebliche Schuldzinsenabzug beschränkt, soweit der Unternehmer sog. "Überentnahmen" tätigt, also über
das eingelegte Kapital und bisherige Gewinne hinausgehende Beträge für private Zwecke verwendet. Ausgenommen von dieser Abzugsbeschränkung sind die Zinsen für
Investitionskredite in Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Mit der Regelung soll die Verlagerung von privat
veranlassten Zinsen in den betrieblichen Bereich verhindert werden.
Der Kläger hatte im November 1998 eine Apotheke erworben und den Kaufpreis fremdfinanziert. Vom Gesamtkaufpreis entfielen 150.000 DM auf den Erwerb des Warenlagers. Seinen
Gewinn ermittelte der Kläger nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Seit der Betriebseröffnung kam es zu Überentnahmen, weshalb das
Finanzamt den Gewinn um anteilige Schuldzinsen erhöhte.
Der BFH hat die Abzugsbeschränkung im Grundsatz für rechtmäßig erklärt. Die für Zinsen auf das Anlagevermögen geltende Ausnahme erstrecke sich nicht auf den Zinsaufwand, der
auf ein bei Betriebseröffnung angeschafftes Warenlager entfalle. Begünstigt seien nur Aufwendungen für betriebliche Investitionen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt
seien.
Allerdings dürften aus Gründen des Vertrauensschutzes vor dem 1. Januar 1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen
werden. Zur weiteren Sachaufklärung verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück.
Pressemitteilung zum Urteil vom 23. März 2011 - X R 28/09
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