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BFH: Leistungen der Altenhilfe eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen des "betreuten Wohnens" sind umsatzsteuerfrei
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Leistungen der Altenhilfe im Bereich des „betreuten Wohnens“, die von einem gemeinnützigen Verein der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren erbracht werden,
sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 22/09 in einem Fall, in dem ein Verein von dem Vermieter der
Seniorenwohnungen zur Erbringung von sog. Basisleistungen (z.B. Sozial- und Gesundheitsbetreuung durch zeitweise, werktägliche Präsenz einer Fachkraft,Organisation von
Veranstaltungen, Vermittlung von Dienstleistungen, Mahlzeiten) eingeschaltet worden war und an den die dafür vom Vermieter vereinnahmte Betreuungsentgelte weitergeleitet
worden waren.
Der BFH ließ in seinem Urteil offen, ob sich die Steuerfreiheit der Betreuungsumsätze aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht ergebe (§ 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes).
Jedenfalls könne sich der Verein unmittelbar auf eine unionsrechtliche Regelung berufen (Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach genüge es, wenn
Leistungen erbracht würden, die eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden seien, und dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von
Einrichtungen erbracht würden, die vom Mitgliedstaat als solche mit im Wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden seien.
Die vom klagenden Verein erbrachten - einheitlich zu beurteilenden - Leistungen seien eng mit der Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie geprägt seien durch
Elemente, die unter die Altenhilfe fielen und gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht würden. Es sei unschädlich, dass der Verein den Vertrag nur mit dem Vermieter
geschlossen habe, solange die Betreuungsleistungen tatsächlich gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht worden seien. Die erforderliche Anerkennung des Vereins sah der
BFH dadurch gewährleistet, dass Kosten für die Leistungen der Altenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit
übernommen werden.
Pressemitteilung zum Urteil vom 8. Juni 2011 - XI R 22/09
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