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BFH: Geldumtausch durch Wechselstube ist Dienstleistung und keine Lieferung
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 6/09 entschieden, dass ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und
ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) ausführt.
Die Klärung der Rechtsfrage war erforderlich, weil davon der von dem Betreiber der Wechselstube begehrte anteilige Vorsteuerabzug (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -)
abhing. Zwar ist der Geldwechsel im Inland unabhängig davon steuerfrei, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Für steuerfreie
Umsätze scheidet grundsätzlich ein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt aber nicht ein für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland
ausgeführt worden wären. Nach § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehört, im Ausland, wenn der Empfänger
kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem sog. Drittlandsgebiet hat.
Im Streitfall hatte das Finanzamt den anteiligen Vorsteuerabzug abgelehnt mit der Begründung, bei dem Geldwechsel handele es sich um eine im Inland erbrachte steuerfreie
Lieferung der Wechselstube, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
Der BFH vertrat dagegen ebenso wie das Finanzgericht (FG) die Ansicht, bei dem Geldtausch handele es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Dienstleistung. Er stützte
sich dabei nicht nur auf seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1969, sondern auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen
Union. Dementsprechend war der Vorsteuerabzug insoweit nicht ausgeschlossen.
Der BFH entschied außerdem, dass für den Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu
erbringen seien. Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt. Das FG hatte diese
Aufzeichnungen für plausibel gehalten und der BFH hat dies nicht beanstandet.
Pressemitteilung Nr. 84 vom 29. September 2010
Urteil vom 19. Mai 2010 XI R 6/09
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