|
|
BGH: Kreditinstitut muss auf ein gekündigtes Girokonto überwiesene unberechtigte Steuererstattung nicht zurückerstatten
|
|
Mit Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
einem Kreditinstitut Recht gegeben, das sich geweigert hatte, dem Finanzamt
(FA) einen Betrag zurückzuzahlen, der als Steuererstattung auf ein von der
Bank bereits gekündigtes Konto eines Kunden überwiesen worden war. Die Bank
hatte den Betrag zunächst auf diesem Konto verbucht, dann auf einem internen
Verrechnungskonto hinterlegt und ihn später auf entsprechende Anforderung an
den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt.
In erster Instanz hatte die Bank mit ihrer Klage gegen die Rückforderung des
FA keinen Erfolg. Das Finanzgericht bezog sich auf frühere Entscheidungen des
BFH, in denen die Rückforderung von der Bank für rechtmäßig angesehen worden
war, wenn das FA die Erstattung auf ein nicht mehr bestehendes Konto
überwiesen hatte.
Der BFH stellte nun klar, dass die Bank, die zivilrechtlich auch nach
Kündigung eines Girokontos berechtigt ist, eingehende Zahlungen für ihren
früheren Kunden entgegenzunehmen, jedenfalls dann als bloße Zahlstelle
zwischen dem FA und ihrem Kunden fungiert, wenn sie den Betrag pflichtgemäß
für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da folglich nicht sie selbst
die Empfängerin der Leistung des FA ist – das FA wollte ja nicht an die Bank,
sondern an den Steuerpflichtigen zahlen – kann das FA von ihr auch keine
Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.
Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob für den hier nicht vorliegenden
Fall einer nach Auflösung des Kontos vorgenommenen Verrechnung eines
eingehenden Erstattungsbetrags mit eigenen Forderungen der Bank an der in
früheren Entscheidungen (vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 und vom 6. Juni
2003 VII B 262/02) angenommenen Rückzahlungsverpflichtung der Bank noch
festzuhalten sei.
Urteil vom 10.11.09 VII R 6/09
|
|
|