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BFH: EuGH-Vorlage zum Anwendungsbereich der mehrwertsteuerrechtlichen "Sonderregelung für Reisebüros"
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 XI R 39/08 die Frage vorgelegt, ob
die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie
77/388/EWG auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne
zusätzlich erbrachte Leistungen gilt.

Im zugrunde liegenden Fall betreibt die Klägerin ein Reisebüro. Sie erwarb
von der Sächsischen Staatsoper Dresden (Semperoper) Eintrittskarten und
veräußerte diese an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Reiseleistungen.
Streitig ist, ob diese Kartenverkäufe der sog. Margenbesteuerung nach § 25
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen,

§ 25 UStG gilt für "Reiseleistungen", die ein Unternehmer gegenüber
Endabnehmern erbringt, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem
Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in
Anspruch nimmt. Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage der Reiseleistung
eines Reisebüros ist nicht - wie sonst im Umsatzsteuerrecht - der gesamte
Betrag, den der Kunde für die empfangene Reiseleistung aufwendet (abzüglich
der Umsatzsteuer), sondern nur der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem
Betrag, den das Reisebüro für die Reisevorleistung aufwendet (die sog.
Marge).

Eine entsprechende Regelung enthält die "Sonderregelung für Reisebüros" in
Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG, auf der § 25 UStG beruht.
Deshalb ist § 25 UStG im Einklang mit dieser Bestimmung (richtlinienkonform)
auszulegen. Die Regelung der Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt aber nicht (nur)
für "Reiseleistungen", sondern dem Wortlaut nach weitergehend für "Umsätze
der Reisebüros". Diese Voraussetzung liegt nach einem Urteil des EuGH auch
dann vor, wenn Reisebüros nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen,
sondern sich darauf beschränken, dem Reisenden eine Ferienwohnung zur
Verfügung stellen.

Der BFH hält es für zweifelhaft, ob diese zur Vermietung einer Ferienwohnung
als einer typischen Reiseleistung ergangene Rechtsprechung gleichermaßen für
den isolierten Verkauf von Opernkarten gilt. Die Klärung der Zweifel, wie der
Anwendungsbereich des Art. 26 der Mehrwertsteuer- Richtlinie 77/388/EWG zu
bestimmen ist, ist dem EuGH vorbehalten, dem der BFH deshalb die Sache zur
Vorabentscheidung vorgelegt hat.

Beschluss vom 10.12.09  XI R 39/08
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