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BFH: Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags und bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrundlage
Mit Urteil vom 19. November 2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Höhe
des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und
damit auch die Umsatzsteuer unzutreffend angegeben wurden. Weist der
Rechnungsaussteller in einer Rechnung den Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl
die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %)
unterliegt, war umstritten, ob dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des
Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem
Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag
enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als Vorsteuer zusteht. Dieser
beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das
Finanzgericht (FG) zurück. Dieses hatte noch keine Feststellungen dazu
getroffen, ob die Warenlieferungen überhaupt im Rahmen eines
Leistungsaustauschs erfolgten. Hierzu ist eine Entgeltsvereinbarung zwischen
den Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist vom FG zu klären, ob die
Klägerin die ihr in Rechnung gestellten Beträge auch tatsächlich gezahlt hat.
Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die für den Vorsteuerabzug
erforderliche Leistungsbeschreibung unzureichend sein könnte. In den
Rechnungen hatte der Aussteller den Liefergegenstand nicht bezeichnet,
sondern lediglich auf Lieferscheine aus den einzelnen Jahren verwiesen.

Urteil vom 19.11.09  V R 41/08
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"Haftung der Banken bei fehlerhafter Anlageberatung unter besonderer Berücksichtigung von Wertpapieranlagen" von Jessica Demmer
Barcelona, Madrid und Valencia, Cuatrecasas, Gonçalves Pereira
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