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BFH: Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 11. November 2009
IX R 1/09 entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zufluss einer
Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise
steuerwirksam gestalten können, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor
ihrem Eintritt hinausschieben.

Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer
(Teil-)Abfindungsleistung für das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in
einer Betriebsvereinbarung auf einen Tag im November des Streitjahres 2000
bestimmt. Die Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen
Fälligkeitszeitpunkt im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren
steuerlichen Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den
Januar des Folgejahres 2001; die Abfindung wurde entsprechend auch erst im
Folgejahr ausgezahlt. Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt,
war die Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im Jahr 2001
zu versteuern.
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