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BFH: Sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung verstößt gegen Gemeinschaftsrecht
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08
entschieden, dass die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. des
Außensteuergesetzes (AStG) gegen Gemeinschafts¬recht verstößt. Von dieser
Besteuerung werden im Inland ansässige Steuerpflichtige getroffen, die sich
in einem sog. Niedrigsteuerland als Gesellschafter an einer ausländischen
Kapitalgesellschaft beteiligen, welche als „Zwischengesellschaft“ keine oder
nur ‚passive’ eigene Aktivität entwickelt und nicht ‚wirklich’ am
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt. Für diesen Fall werden die
Einkünfte der Gesellschaft den Einkünften der inländischen Gesellschafter
hinzugerechnet. Wird der inländische Steuerpflichtige nicht durch eine solche
Kapitalbeteiligung, sondern statt dessen unter entsprechenden Umständen in
dem Niedrigsteuerland über eine Betriebsstätte tätig, wird ihm der Vorteil
der Steuerfreistellung der Betriebsstätteneinkünfte aufgrund eines Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung versagt, und er muss die
Betriebsstätteneinkünfte im Inland unter Anrechnung etwaiger Auslandssteuern
versteuern.
Der BFH erkennt in der Hinzurechnungsbesteuerung und auch in der versagten
Freistellung der Betriebsstätteneinkünfte einen Verstoß gegen die
Niederlassungsfreiheit. Grund dafür ist die ständige Spruchpraxis des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), wonach eine
unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebietsinländern und
Gebietsausländern grundsätzlich zwar zulässig sein kann, um dadurch
Gestaltungsmissbräuchen entgegenzuwirken. Werden nachteilige Steuerfolgen für
Gebietsausländer aber - wie bei der Hinzurechnungsbesteuerung - in
typisierender, verallgemeinernder Weise geregelt, muss es dem betroffenen
Steuerpflichtigen möglich bleiben, den Gegennachweis dafür zu erbringen, dass
in seinem Fall kein Gestaltungsmissbrauch gegeben ist. Fehlt es an einer
solchen Möglichkeit („Motivtest“), steht der belastende Steuernachteil nur
dann in Einklang mit Gemeinschaftsrecht, wenn der Gegennachweis nicht
gelingt. Der Nachweis gelingt, wenn die Gesellschaft im Rahmen ihres
Unternehmenszwecks über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete
Geschäftsräume verfügt und ihre Einkünfte aus eigener Tätigkeit erzielt hat.
Bei dem Urteil des BFH handelt es sich um die Schlussentscheidung zu dem
vorangegangenen Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2007 C-298/05 „Columbus
Container Services“. Konkret ging es um eine belgische Kommanditgesellschaft,
an welcher in Deutschland ansässige Angehörige einer Familie beteiligt waren.
Die Beteiligungen werden abkommensrechtlich als ein Tätigwerden über
ausländische Betriebsstätten angesehen. Da die Kommanditgesellschaft sich nur
„passiv“ mit Kapitalanlagefunktionen im Rahmen einer Unternehmensgruppe
betätigte, wurde ihren inländischen Gesellschaftern die Freistellung der in
Belgien erwirtschafteten Einkünfte versagt. Der BFH hat das nicht akzeptiert;
denn die Kommanditgesellschaft hatte genügend wirtschaftliche Substanz und
stellte keine ‚rein künstliche Gestaltung’ dar.
Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber für Veranlagungszeiträume ab 2008 in § 8
Abs. 2 AStG die Möglichkeit des Gegennachweises geschaffen. Er hat dabei aber
Kapitalanlagegesellschaften und auch die besondere Behandlung von
Betriebsstätteneinkünften ausgespart. Es ist deswegen nach wie vor
zweifelhaft, ob die Neuregelung gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen
genügt. Der BFH bringt diese Zweifel auch zum Ausdruck.
Urteil vom 21.10.09 I R 114/08
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