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BFH: Keine "Steuerentstrickung" bei Betriebsverlegung ins Ausland
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 99/08 seine
Rechtsprechung zur sog. finalen Betriebsaufgabe aufgegeben. Sie besagte, dass
der Unternehmer, der seinen bisher im Inland ansässigen Betrieb in einen
ausländischen Staat verlegte und von dort aus fortführte, die im
Betriebsvermögen angesammelten stillen Reserven - wie bei einer
Betriebsaufgabe - sofort aufdecken und versteuern musste. Eine solche
„Entstrickung“ hat der BFH nunmehr verneint. Der Kläger - ein selbständiger
Erfinder - konnte sein Unternehmen deshalb „steuerneutral“ nach Belgien
verlegen.
Der BFH verneint eine Grundlage für eine Sofortbesteuerung. Falls der
Unternehmer den Betrieb später einmal verkauft oder aufgibt, unterliegen die
dadurch „realisierten“ stillen Reserven, soweit sie in Deutschland
erwirtschaftet worden sind, weiterhin der inländischen Besteuerung. Das gilt
auch dann, wenn die - wie meist der Fall - der Gewinn aus dem in das Ausland
verlegten Betrieb aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Zuzugsstaat von der inländischen Besteuerung
freigestellt ist und wenn der Unternehmer auch seinen Wohnsitz in das Ausland
verlegt hat. Dass es für die deutschen Finanzbehörden oftmals schwierig bis
unmöglich sein wird, den tatsächlichen Realisationsakt im Ausland
nachzuverfolgen, ändert daran nichts.
Das Urteil betraf eine Betriebsverlegung im Jahre 1995. Mit § 4 Abs. 1 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes wurde zwischenzeitlich mit Wirkung vom
Veranlagungszeitraum 2006 an ein sog. Entstrickungsparagraf in das Gesetz
eingefügt, der darauf abzielt, die bislang fehlende Rechtsgrundlage für
Entstrickungsvorgänge zu schaffen. Zu der seitdem geltenden Rechtslage hat
sich der BFH nicht geäußert. Sowohl nach bisheriger als auch nach neuer
Gesetzeslage besteht allerdings immer die Gefahr von Doppelbesteuerungen,
falls auch der Zuzugsstaat von dem Besteuerungsrecht, das ihm im DBA
zugewiesen worden ist, bei der späteren Realisierung der stillen Reserven
uneingeschränkten Gebrauch macht.
Urteil vom 28.10.09 I R 99/08
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