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BFH: Aufteilung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen erweitert
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Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.
September 2009 GrS 1/06 seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt
(beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb
Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher
zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.
Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie
beschäftigt und anschließend als "EDV-Controller" tätig war, eine
Computer-Messe in Las Vegas besucht. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG)
waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier
Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die
Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und
Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das FG
erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als
Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das FA mit der Revision und machte
geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen
Rechtsprechung des BFH ab.
Der für diese Revision (Az. VI R 94/01) zuständige VI. Senat des BFH rief den
Großen Senat des BFH an mit dem Ziel, das angefochtene Urteil des FG
hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen.
Der Große Senat ist der Auffassung des vorlegenden Senats gefolgt:
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich)
und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare
Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für
die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten
Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten
Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das
unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es
jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab
heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senats nur
dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht
unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei
einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so
ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an
objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Damit hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der
Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ein allgemeines
Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen
hatte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in
der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt
sich nach Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies kann
Auswirkungen auch auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster
Aufwendungen haben.
Von der Änderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren
Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die
Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal
abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine
Brille).
Beschluss vom 21.09.09 GrS 1/06
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