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BVerfG: Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen und Landwirten und Abfärberegelung verfassungsgemäß
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte aufgrund einer
Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts über zwei Fragen im
Zusammenhang mit der Gewerbesteuer zu entscheiden und kam zu folgendem
Ergebnis:

Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien
Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht
der Gewerbesteuer unterliegen.

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3
Nr. 1 Einkommensteuergesetz ("Abfärberegelung") die gesamten Einkünfte
einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und
damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur
teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

 I. Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung darüber, ob die freien
    Berufe, sonstigen Selbständigen und die Land- und Forstwirte
    zusammen mit den übrigen Gewerbetreibenden zur Gewerbesteuer
    herangezogen werden sollen, den ihm zustehenden Gestaltungs- und
    Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Es gibt nach wie vor
    hinreichend tragfähige Gründe für eine Differenzierung.

    1. Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer
       spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende
       Rechtstradition wider. An dieser über einen so langen Zeitraum
       tradierten Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und freien
       Berufen darf der Gesetzgeber so lange festhalten, bis offen
       zutage tritt, dass im Hinblick auf den Steuergegenstand und die
       wesentlichen Besteuerungsmerkmale keine tragfähigen Unterschiede
       mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen. Dies ist indes
       nicht der Fall. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare
       besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung
       als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien
       Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen,
       eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der
       Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen
       Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische
       staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung
       zahlreicher freier Berufe insbesondere im Hinblick auf
       berufliche Pflichten und Honorarbedingungen lassen bei der
       gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante
       Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden
       erkennen.

       Diese Unterschiede stehen in einem sachlichen Bezug zu der
       traditionellen Rechtfertigung der Gewerbesteuer aus dem
       Äquivalenzprinzip. Danach erweist sich die Herausnahme der
       freien Berufe aus der Gewerbesteuer nicht als willkürlich. Der
       Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für
       die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die
       Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie
       vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise
       in geringerem Umfang In-frastrukturlasten der Gemeinden
       verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe. Die
       Annäherungen im Berufsbild einer Reihe von freien Berufen auf
       der einen und von Gewerbetreibenden auf der anderen Seite ändern
       nichts an der Berechtigung zur typisierenden Einordnung der
       freien Berufe als im Regelfall weniger personal- und
       produktionsmittelintensiv. Die auf dieser Annahme beruhende
       Differenzierung rechtfertigt sich vor allem auch vor dem
       Hintergrund, dass die Freibeträge für die Gewerbeertrag- und bis
       1993 für die Gewerbekapitalsteuer mehrfach erhöht worden sind.
       Dies hat dazu geführt, dass in den vergangenen Jahren nur noch
       etwa 30% der Gewerbetreibenden tatsächlich mit Gewerbesteuer
       belastet wurden. Steuerpflichtig sind danach nicht die kleineren
       Gewerbebetriebe, die hinsichtlich der Beanspruchung von
       Infrastrukturleistungen am ehesten mit den freien Berufen
       vergleichbar sind, sondern die ertragsstarken und damit
       regelmäßig die mittleren und größeren Gewerbebetriebe mit einer
       typischerweise höheren Verursachung von Infrastrukturlasten.
      
    2. Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den
       Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der
       Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende
       besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die
       Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den
       Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer
       Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer. Das
       Bundesverfassungsgericht hat es daher schon bisher als in der
       Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegend angesehen, die
       Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

    3. Schließlich reduzieren verschiedene Anrechnungs- oder
       Kompensationsbestimmungen im Einkommensteuerrecht, die die
       "Doppelbelastung" der Gewerbebetriebe mit Einkommen- und
       Gewerbesteuer mindern oder weitgehend beseitigen sollen, das
       Gewicht der Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und
       freien Berufen, sonstigen Selbständigen und Land- und
       Forstwirten im Ergebnis beträchtlich und schließen damit
       ebenfalls die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des
       Gesetzgebers aus.

II. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ("Abfärberegelung") ist mit dem
    Gleichheitssatz vereinbar. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung
    der gemischt tätigen Personengesellschaft gegenüber dem
    Einzelunternehmer, der im Gegensatz zur Personengesellschaft
    gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen
    kann, ist durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt.

    Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der
    Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen,
    indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart
    gewerblicher Einkünfte konzentriert. Der Einwand, die
    Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Einkünfte und Abgrenzung der
    Einkunftsarten bestünden in gleicher Weise beim Einzelunternehmer,
    vernachlässigt die Dimension der Probleme bei den
    Personengesellschaften. Im Fall des Einzelsteuerpflichtigen geht es
    um die Abgrenzung mehrerer Einkunftsarten bei einem Steuersubjekt.
    Bei einer Personengesellschaft hingegen ist die Abgrenzung mehrerer
    Einkunftsarten bei mehreren Steuerpflichtigen erforderlich, die
    diese zudem noch in unterschiedlicher Intensität verwirklichen
    können. Dies eröffnet eine Vielfalt von Kombinationsmöglichkeiten
    an Tätigkeiten und Vermögensobjekten mit Einkunftsarten und
    Steuerpflichtigen bei einer Personengesellschaft, die die
    Möglichkeiten eines Einzelunternehmers bei weitem übertreffen.
    Außerdem ist die Einkünfteermittlung bei der Personengesellschaft
    durch eine ganze Reihe von steuerlichen Besonderheiten
    gekennzeichnet, die beim Einzelunternehmer fehlen. Angesichts
    dieser Schwierigkeiten ist es von Verfassung wegen nicht zu
    beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den Personengesellschaften
    ein gewichtiges Vereinfachungsbedürfnis im Hinblick auf die
    Ermittlung der Einkünfte gesehen hat.

    Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung
    des Gewerbesteueraufkommens. Die Abfärberegelung soll verhindern,
    dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen
    verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte
    der Gewerbesteuer entzogen werden.
   
    Die mit der Typisierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für die
    Personengesellschaften verbundenen Nachteile stehen in einem
    vertretbaren Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Zielen.
    Das Gewicht der mit ihr einhergehenden Ungleichbehandlung der
    Personengesellschaften ist zwar erheblich. Die Belastung wird
    allerdings vor allem durch die Möglichkeit gemildert, der
    Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung
    auszuweichen, die mit keinen nennenswerten Belastungen oder Risiken
    verbunden ist.

Pressemitteilung Nr. 58/2008 vom 28. Mai 2008

Beschluss vom 15. Januar 2008 – 1 BvL 2/04 –





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