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BVerfG: Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005
Die Beschwerdeführer, eine selbständige Rechtsanwältin sowie ein
selbständiger Arzt und seine Ehefrau, rügen eine zu niedrige
einkommensteuerliche Berücksichtigung ihrer Beiträge insbesondere zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in den bis zum 31.12.2004
geltenden Fassungen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor
dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Rentenbesteuerung vom 6. März 2002 und der Neuregelung der Besteuerung
der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende
Aussicht auf Erfolg fehlt.

Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Im Urteil vom 6. März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht
   entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen
   bis zum 31.12.2004 hinzunehmen ist. Dem Gesetzgeber wurde
   aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 1.1.2005 zu schaffen.
   (vgl. Pressemitteilung Nr. 28 vom 6. März 2002).
   Der Gesetzgeber hat den Gesetzgebungsauftrag zutreffend so
   verstanden, dass eine gleichheitsgerechte Besteuerung der
   Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die
   Besteuerung aller bestehenden Altersvorsorgesysteme aufeinander
   abgestimmt wird. Daher beschränken sich die zum 1.1.2005 in Kraft
   getretenen Regelungen des Alterseinkünftegesetzes nicht auf den
   Bereich der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger
   aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Verfahrensgegenstand
   des Urteils zur Rentenbesteuerung waren. Sie umfassen vielmehr den
   gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und
   Altersbezügen und schließen die berufsständischen
   Versorgungseinrichtungen mit ein.
  
   Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von
   Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die
   Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt nicht mehr in Betracht. Das
   Bundesverfassungsgericht hatte im Urteil vom 6. März 2002 darauf
   verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der
   verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von
   Vorsorgeaufwendungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Obwohl die
   Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht
   Gegen-stand des Urteils vom 6. März 2002 waren, können die Rügen der
   Beschwerdeführer schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen mit
   Wirkung für die Veranlagung für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg
   haben; denn jedenfalls im selben Umfang, wie dies den
   Beamtenpensionären bis zum 31.12.2004 abverlangt wurde, hätten auch
   die Beschwerdeführer als selbständig tätige Mitglieder von
   berufsständischen Versorgungseinrichtungen die ungleiche Besteuerung
   ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbständig tätigen
   Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung hinzunehmen.

2. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von
   Altersvorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 kommt
   auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in
   Frage.
  
   Ob die einkommensteuerrechtlichen Regelungen in der Phase des
   Aufbaus einer Alterversorgung vor Inkrafttreten des
   Alterseinkünftegesetzes und die Regelungen in der Versorgungsphase
   seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes insgesamt in
   bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter
   Besteuerung bewirken, ist hier nicht zu entscheiden; denn aus dem
   Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine
   bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten.
   Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch
   einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase
   Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den
   Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die
   Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.

(Zum Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen siehe
Pressemitteilung Nr. 32 vom 14. März 2008)

Pressemitteilung Nr. 33/2008 vom 14. März 2008

Beschluss vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05 –





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