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Der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Grundsatz, dass Leistungen zur Teilhabe, also beispielsweise medizinische Rehabilitationsleistungen, Vorrang vor
Rentenleistungen haben, führt nicht dazu, dass ein Rentenversicherungsträger sich nur hierauf allgemein berufen muss und dann die Rentenleistung verweigern kann oder gar
muss.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall einer Klägerin zu entscheiden, die zuletzt als Kantinenbetreuerin gearbeitet hatte. Wegen der Folgen einer Alkoholkrankheit bezog
sie bis Ende 1998 eine Zeitrente. Im Jahre 2000 stellte die Klägerin erneut einen Rentenantrag. Das Sozialgericht verurteilte den Rentenversicherungsträger wiederum eine
Zeitrente zu zahlen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Klägerin inzwischen wegen Angstphobien behandelt wurde. Es komme jedoch nur eine befristete Rentenzahlung in
Frage, da begründete Aussicht bestehe, dass die Erkrankung durch eine intensive Therapie gebessert werden könne.
Die Berufung der Landesversicherungsanstalt gegen ihre Verurteilung hatte keinen Erfolg. Im Gesetz seien die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten im Einzelnen
geregelt. Wer beispielsweise wegen einer Krankheit ein soziale Leistung beantrage, müsse sich auf Verlangen des Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen. Wenn der
Leistungsberechtigte seine Mitwirkung verweigere, könne der Leistungsträger, wenn er zuvor hierauf hingewiesen habe, seinerseits z.B. die Rentenzahlung verweigern. Zwar habe
die Klägerin im vorliegenden Fall zwei ihr bewilligte Rehabilitationsmaßnahmen nicht angetreten, jedoch sei über die Folgen dieses Verhaltens nicht belehrt worden
(Urteil vom 17.03.2003 - L 2 RI 230/02).
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