|
Ein Leiharbeitsnehmer, der trotz mehrerer schriftlicher Abmahnungen seine Erkrankung oder anderweitige Arbeitsverhinderung lediglich dem Entleiher, nicht jedoch seinem
Arbeitgeber mitteilt, muss mit einer fristlosen Kündigung und einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Arbeitslosen zu entscheiden, dessen Arbeitgeber, ein Zeitarbeitsunternehmen, ihm noch während der Probezeit fristlos
gekündigt hatte Daraufhin wurde ihm auch die Zahlung von Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von zwölf Wochen verweigert. Bereits in den ersten Wochen fehlte der Kläger
mehrmals, ohne dies seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Der Arbeitgeber mahnte ihn wegen der Fehlzeiten mehrfach schriftlich ab und wies darauf hin, dass sich die
Anzeigepflicht auch aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Als der Kläger erneut fehlte ohne sich zu entschuldigen, wurde er fristlos gekündigt. Erst nach Zugang der Kündigung legte
er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vor. In der Folge verweigerte das Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosengeld für eine Sperrzeit von zwölf
Wochen.
Diese Entscheidung bestätigte jetzt auch das Landessozialgericht. Ob sich der Kläger - wie er behauptet hatte - bei dem Zeitarbeitsunternehmen abgemeldet haben sei ohne
Bedeutung. Die Anzeigepflicht bestehe auch gegenüber dem Arbeitgeber, da gerade dieser ein besonderes Interesse an der Mitteilung habe. Nur so habe er die Möglichkeit, sich
rechtzeitig um eine Ersatzkraft zu bemühen (Urteil vom 28.11.2002 - L 1 AL 67/01).
|