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Ein Versicherter, der sich im Rahmen eines Vorstellungsgespräches gegenüber dem künftigen Arbeitgeber so verhält, dass dieser glauben muss, er wolle die angebotene Arbeit
nicht verrichten, muss damit rechnen, dass das Arbeitsamt Leistungen erst nach einer Sperrzeit auszahlt.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall einer zum Zeitpunkt des Vorfalles 35-jährigen Frau zu entscheiden die bereits seit fünf Jahre arbeitslos war. Das Arbeitsamt
schlug der Klägerin eine Stelle als Verpackerin bei einem papier- und folienverarbeitenden Unternehmen in Sinzig vor. Die Klägerin, die in Remagen wohnte, stellte sich beim
Geschäftsführer des Unternehmens vor, gab aber zugleich zu erkennen, dass sie nur gekommen sei, weil das Arbeitsamt sie geschickt habe. Weiter beanstandete sie, die
Entfernung zu ihrem Wohnort und dass im Betrieb Schicht gearbeitet werde. Nachdem das Arbeitsamt vom Ablauf des Vorstellungsgespräches erfahren hatte, stellte es die Zahlung
der Arbeitslosenhilfe ein und verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt diese Entscheidung. Aus dem Verhalten der Klägerin bei dem Vorstellungsgespräch habe der potentielle Arbeitgeber den Schluss ziehen
müssen, dass sie die Arbeit nicht annehmen wolle. Dieser Fall sei so zu behandeln, wie der eines Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein Arbeitsangebot ablehne
(Beschluss vom 14.11.2002 - 1 AL 94/02).
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