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Ein Langzeitarbeitsloser muss auch dann an einer vom Arbeitsamt angebotenen Trainingsmaßnahme teilnehmen, wenn er bereits ein Jahr zuvor eine Fortbildungsmaßnahme absolviert
hat. Beide Maßnahmen sind nicht miteinander zu vergleichen und beruhen auf unterschiedlichen Konzepten.
Eine inzwischen 56 Jahre alte Steuergehilfin war bereits 1991 arbeitslos geworden und bezog Leistungen der Arbeitsverwaltung1998/99 nahm sie an einer beruflichen
Qualifizierungsmaßnahme teil. Im Jahre 2000 bot das Arbeitsamt der Klägerin eine weitere Trainingsmaßnahme an. Das Konzept der Maßnahme bestand darin, die Bereitschaft und
die Fähigkeiten zur beruflichen Integration zu verbessern. Die Klägerin weigerte sich an dieser Maßnahme teilzunehmen. Nach immerhin 35 erfolgreichen Berufsjahren empfinde
sie eine solche Maßnahme als beschämend und als "Beschäftigungstherapie". Die Beklagte verweigerte der Klägerin daraufhin für eine Sperrzeit von sechs Wochen die Zahlung von
Arbeitslosenhilfe.
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Arbeitsverwaltung. Die Maßnahme habe die Eingliederungsaussichten der Klägerin verbessert und sei ihr zumutbar
gewesen. Ob eine geförderte Maßnahme geeignet und angemessen sei, sei letztlich eine Prognoseentscheidung, die nur eingeschränkt überprüft werden könne. Die Klägerin habe
die Chance gehabt, bei einem potentiellen Arbeitgeber eventuelle Vorbehalte wegen ihrer langen Arbeitslosigkeit und ihres Alters auszuräumen. Die 1998/99 durchgeführte
Weiterbildung sei auf die Vermittlung berufspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet gewesen (Az.: 1 AL 50/01, Urteil vom 25.04.2002).
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