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Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Vertrauensschutzes im Sozialversicherungsrecht bekräftigt. Mit seinem Beschluss vom 20. Februar 2002 hat der Erste Senat
mehrere Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt für unzulässig erklärt, die die Anrechnung von Unfallrenten auf die Alters-
und Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen.
§ 93 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sieht eine solche Anrechnung vor, kennt davon aber Ausnahmen. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom
25. September 1996 hat die Ausnahmetatbestände des § 93 Abs. 5 SGB VI enger gefasst und die Gesetzesänderung rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt. Die vorlegenden
Gerichte sind der Auffassung, dass die neu gefasste Vorschrift die in der Zeit zwischen 1993 und 1995 ergangenen und den Gegenstand der Ausgangsverfahren bildenden Bescheide
über die Anrechnung der Unfallrente nachträglich rechtlich bestätige, jedoch, soweit sie sich diese Rückwirkung beilege, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip
verfassungswidrig sei. Sie haben diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Erste Senat hat die Unzulässigkeit der Vorlagen festgestellt. Es ist nicht in der gebotenen Weise dargetan, dass es auf die Vorlagefrage für die Entscheidung der
Ausgangsverfahren ankomme. Es wäre insbesondere zu prüfen gewesen, ob die Vertrauensschutzregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des
Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI ausschließen. Den Vorschriften der §§ 45, 47 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liegt die
Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass Empfänger von Sozialleistungen vor der Aufhebung sie begünstigender Verwaltungsakte in besonderer Weise geschützt werden sollen.
Die vorliegenden Gerichte haben nicht begründet, inwieweit trotz dieser Vertrauensschutzgewährleistungen eine rückwirkende Anwendung der Anrechnungsvorschrift zu Lasten der
Berechtigten in den Jahren zwischen 1993 und 1995 in Betracht kommt.
Beschluss vom 20. Februar 2002 - Az. 1 BvL 19/97 u. a. -
Karlsruhe, den 28. Mai 2002
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