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Die Arbeitsverwaltung muss einen Arbeitslosen unter bestimmten Umständen spontan und ohne konkretes Ersuchen beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung
erläutern. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer bestimmten, für das Arbeitslosenrecht maßgeblichen Lebensaltersstufe steht und
sich bei einem Aufschub seines Antrages eine längere Anspruchsdauer ergibt. Eine solche Spontanberatung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Arbeitslose nach der
Arbeitslosmeldung in einem Merkblatt über die Voraussetzungen der Anspruchsdauer informiert hat.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines ehemaligen Bankkaufmannes zu entscheiden, der mit seinem Arbeitgeber, einer Bank, kurz vor Vollendung seines 57.
Lebensjahres einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte. Noch vor seinem Geburtstag meldete er sich arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt
bewilligte Arbeitslosengeld für 585 Tage. Hätte sich der Kläger nach seinem 57. Geburtstag arbeitslos gemeldet, hätte der Anspruch für 720 Tage bestanden.
Schon vor dem Sozialgericht Koblenz argumentierte der Kläger dahingehend, dass er sich später arbeitslos gemeldet hätte, wenn ihm von den Sachbearbeitern des Arbeitsamtes
gesagt worden wäre, dass er dann länger Arbeitslosengeld beziehen könne. Das Arbeitsamt behauptete, es sei nicht verpflichtet, ohne konkrete Nachfrage auf die Möglichkeit
und die Folgen einer späteren Arbeitslosmeldung hinzuweisen. Diese Argumentation verwarf das Sozialgericht und verurteilte die Arbeitsverwaltung, Arbeitslosengeld für 720
Tage zu zahlen. Das Urteil des Sozialgerichts wurde jetzt vom Landessozialgericht bestätigt. Ein Versicherungsträger müsse einen Versicherten auch ohne dessen konkrete
Nachfrage auf naheliegende günstige Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen. Da der Kläger bei seiner Arbeitslosmeldung sein Geburtsdatum angegeben habe, also klar war, dass er
in Kürze das 57. Lebensjahr vollendet, hätte es sich förmlich aufdrängen müssen, ihn entsprechend zu beraten (Urteil vom 22.11.2001, Az.: L 1 AL 74/01).
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