In Einzelfällen kann ein Sozialleistungsträger verpflichtet sein, einem Versicherten die gesamten Kosten einer selbstbeschafften höherwertigen Hörgeräteversorgung zu
erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Festbetrag erheblich übersteigen. Dies entschied die 1. Kammer des
Sozialgerichts Koblenz unter dem Vorsitz des Präsidenten des SG Hans-Dieter Binz in diesen Tagen und sprach einem Kläger die Gesamtaufwendungen für eine neue digitale
Hörgeräteversorgung in Höhe von 2.633,70 € zu. Der Kläger benötigt wegen der Folgen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung) eine Versorgung mit digitalen Hörgeräten. Er ist seit mehr als 30 Jahren als Dirigent eines Blasorchesters und seit 26 Jahren in der
Ausbildung des Nachwuchses tätig und suchte sich spezielle Hörgeräte aus, die ihm das Fortführen dieser Tätigkeit ermöglichten. Die Trägerin der gesetzlichen
Unfallversicherung beschränkte ihre Leistungspflicht allerdings auf die Übernahme eines Kostenanteils in Höhe des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden
Festbetrages (982,19 €). Sie begründete dies damit, dass sie grundsätzlich nur in dieser Höhe eine Hilfsmittelversorgung zu gewährleisten habe und nur für den Fall
etwas anderes gelte, dass sich das Ziel der Heilbehandlung durch Festbetragsgeräte nicht erreichen lasse. Zum Ausgleich der berufsbedingten Hörstörung des Klägers reiche
jedoch die Ausstattung mit einem Festbetragsgerät us. Lediglich für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Dirigent und Ausbilder für den Nachwuchs benötige er eine
höherwertige Ausstattung. Dafür entstehende Mehrkosten habe sie jedoch nicht zu übernehmen. Die selbstbeschafften Hörgeräte dienten nämlich weder dem Ausgleich einer
besonderen Härte noch seien diese als "besondere Unterstützung" im Sinne des § 39 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII zu gewähren.
Die 1. Kammer des Sozialgericht teilte diese Auffassung des Unfallversicherungsträgers jedoch nicht. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 39 Absatz1 Nr. 2 SGB VII. Diese
Vorschrift umfasse auch sonstige Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolges im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Es handele
sich hierbei um einen Auffangtatbestand für besondere Fallgestaltungen. Dieser finde im Falle des Klägers Anwendung, der wegen der Auswirkungen einer berufsbedingten
Gesundheitsschädigung um die Sicherstellung der angemessenen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft streite. Vorrangiges Ziel der Rehabilitationspflicht des
Leistungsträgers sei die möglichst umfassende und dauerhafte Rehabilitation des durch einen Versicherungsfall im Sinne des SGB VII Geschädigten. Der Kläger benötige die
von ihm selbstbeschafften Hörgeräte zur Kompensation der Folgen der anerkannten Berufskrankheit im Rahmen einer für ihn sehr bedeutsamen privaten Betätigung im
gesellschaftlichen Leben. Um sein jahrzehntelanges Engagement als Dirigent und Ausbilder des Nachwuchses fortsetzen zu können, sei er auf eine für das Musikhören speziell
geeignete Hörgräteversorgung angewiesen. Dazu seien Standardgeräte nachweislich nicht geeignet. Vor allem das Hören von hohen Tönen, z.B. Flötentönen, sei nicht mit
Festbetragsgeräten möglich. Es handele sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers nicht um eine unwichtige private, sondern eine sein Leben prägende Verrichtung,
die nicht beliebig durch andere Engagements austauschbar sei. Da die vom Kläger nach intensiver Testung angeschafften Hörgeräte seine berufsbedingte Hörbeeinträchtigung im
Hinblick auf sein ehrenamtliches Engagement am besten kompensierten und die Beklagte dies weder in Abrede stelle noch vorbringe, dass es Hörgeräte anderer Hersteller gebe,
die eine vergleichbar gute Hörleistung zu niedrigen Kosten böten, sei sie zur Kostenerstattung zu verurteilen gewesen.
Urteil vom 21.02.06, Az S 1 U 220/05
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