Auch Bezieher von Existenzgründungszuschüssen sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen mindestens den Mindestbeitrag für
selbständig Tätige entrichten. Das gilt auch dann, wenn von der Arbeitsgemeinschaft (Arge) SGB II parallel Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt
werden.
Der Kläger nahm im April 2003 eine selbständige Tätigkeit als Betreiber eines Imbisswagens auf. Im Juli 2003 beantragte er bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die
Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses. Dieser wurde ihm ab 01.08.03 für die Dauer eines Jahres in Höhe von 600,-€ monatlich bewilligt. Nach Ablauf des ersten
Bewilligungszeitraumes erhielt er für ein weiteres Jahr einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von nunmehr 360,-€ monatlich. Beide Male setzte die BA die Beklagte
hiervon in Kenntnis.
Die Beklagte als zuständige Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung stellte fest, dass der Kläger als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses gemäß § 2 Satz 1 Nr.
10 SGB VI grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, sah jedoch wegen der geringfügigen selbständigen Tätigkeit des
Klägers einen Befreiungstatbestand als gegeben an. Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.04 wurde mit Wirkung vom 01.08.04 das SGB VI dahin
geändert, dass Bezieher eines Existenzgründungszuschusses von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausgenommen wurden. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass
der Kläger als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ab 01.08.04 versicherungs- und beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Sie setzte den vom
Kläger zu entrichtenden Beitrag auf den Mindestbeitrag für selbständig Tätige fest. Diese Entscheidung akzeptierte der Kläger. Seit dem 01.01.05 bezieht er von der Arge
SBG II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese umfassen auch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger macht nun
geltend, er könne keine Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mehr erbringen, da er nur Verluste mache. Außerdem
würden von der Arge für ihn Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Beklagte hält an ihrer Beitragsforderung fest und verweist auf die zum 01.08.04
eingeführte gesetzliche Regelung.
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Koblenz unter dem Vorsitz des Präsidenten des SG Hans-Dieter Binz bestätigte die Entscheidung der Beklagten, dass der Kläger ab dem
01.08.04 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums des Existenzgründungszuschusses Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen muss. Personen, die einen
Existenzgründungszuschuss erhalten, gelten als selbständig Tätige. Sie sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert. Dies gilt auch dann, wenn sie nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, also das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit regelmäßig
400,-€ monatlich nicht übersteigt. Aus der Versicherungspflicht folgt die Beitragspflicht- so das Gericht. Der Mindestbetrag ist so lange zu zahlen, wie die
selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Selbständige regelmäßig ein Erwerbseinkommen von bis zu 400,-€ bezieht oder ob er Verluste
macht. Auch die Tatsache, dass die Arge SGB II für den Kläger ab Januar 2005 parallel hierzu Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, weil der Kläger
Leistungen nach dem SGB II erhält, ist ohne Bedeutung. Die Beitragspflicht für Existenzgründer knüpft allein an den Bezug des Existenzgründungszuschusses an. Sie ist
gegenüber der Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld nicht nachrangig. Sie ruht auch nicht.
Urteil vom 21.02.2006, Az: S 1 R 661/05
|