In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte einen Anspruch auf Maximalversorgung zum Ausgleich bestehender gesundheitlicher Unfallfolgen. Anders als in der
gesetzlichen Krankenversicherung ist der Anspruch nicht auf die notwendige und ausreichende Leistung beschränkt.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherte 1943 als Jugendliche bei Arbeiten in der Landwirtschaft einen bei einer land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Unfall erlitten hatte. Als Folge dieses Unfalles wurde ihr Oberschenkel im unteren Drittel amputiert. Im Laufe der
Jahre wurde die Versicherte immer wieder mit Prothesen versorgt. Im Jahre 2000 bewilligte die zuständige Berufsgenossenschaft der Klägerin ein mikroprozessorgesteuertes
Kniegelenk (sog. C-Leg). Den Antrag der Klägerin vom November 2002, sie mit einem dynamischen Kunstfuß mit hoher Auftrittsdämpfung und optimaler funktioneller
Fußcharakteristik zu versorgen, lehnte die Beklagte ab. Es bestehe kein Anspruch auf die neuesten und teuersten Hilfsmittel. Im Interesse der Solidargemeinschaft der
Beitragszahler müsse eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung angestellt werden. Die Klägerin sei mit dem ihr zuletzt bewilligten Kunstfuß ausreichend versorgt.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der der Klägerin Recht gegeben wurde. Der von der Klägerin begehrte Kunstfuß ist derzeit
das geeignetste Mittel, um die Unfallfolgen bei der Klägerin auszugleichen. Im Recht der Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation, so dass es
der Berufsgenossenschaft verwehrt ist, aus wirtschaftlichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen (Urteil vom 11.10.2005 - L 3 U 273/04).
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