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Bestimmt ein Haustarifvertrag für ein Unternehmen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs, dass für die Arbeiter der BMT-G-O vom 10. Dezember 1990 und „die diesen im
Bereich der Gemeinden... ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung“ findet, soweit der Haustarifvertrag keine Abweichungen enthält, so liegt eine
dynamische Verweisung auf das gesamte Regelungswerk für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes vor. Anzuwenden sind auch ergänzende Tarifbestimmungen zum BMT-G-O, die erst
nach Abschluss des Haustarifvertrages in Kraft getreten sind. Dies gilt auch für Versorgungstarifverträge. Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts heute
entschieden. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der keinem Verband angehörige Arbeitgeber mit der Gewerkschaft ÖTV im Jahr 1996 einen Haustarifvertrag
geschlossen, der eine entsprechende Verweisung enthielt. § 12 BMT-G-O, der eine Zusatzversorgung der Arbeiter vorsieht, war zwar zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen,
trat aber erst zum 1. Januar 1997 in Kraft. Bei späteren Fassungen des Haustarifvertrages blieb die Verweisungsklausel unverändert. Die Auffassung des Arbeitgebers, nur auf
die bei Abschluss des Haustarifvertrages geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes könne verwiesen worden sein, setzte sich nicht durch. Wie schon die Vorinstanz
bejahte auch das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall eine umfassende dynamische Verweisung, die Tarifentwicklungen der Zukunft einschließt. Durch den Haustarifvertrag
sollten die Arbeitnehmer des verbandsfreien Arbeitgebers denen des öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden. Ausnahmen davon hätten im Haustarifvertrag ausdrücklich
geregelt werden müssen. Die von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeiter können daher zeitgleich mit denen des öffentlichen Dienstes eine Zusatzversorgung beanspruchen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2006 - 3 AZR 134/05 -
Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 8. Oktober 2004 - 5 Sa 618/03 -
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