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BAG: Tarifvertragliche Residenzpflicht eines Hauswartes
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Nach § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW, einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, ist der Arbeitnehmer „zur Erfüllung seiner
Arbeitsleistung ... zum Bezug einer Wohnung im Arbeitsgebiet verpflichtet“. Wohnung bedeutet nach der Protokollerklärung dazu, „dass dort der Lebensmittelpunkt und
der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ist“. Dafür kommt es nicht auf die Anmeldung einer Wohnung nach den öffentlich-rechtlichen Meldegesetzen an. Maßgebend ist vielmehr
der Wohnsitz im bürgerlich-rechtlichen Sinne (§ 7 BGB) als räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers. Gegen die Wirksamkeit dieser tariflichen Regelung
für Hauswarte bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die damit verbundene Einschränkung der Grundrechte ist im allgemeinen durch die typischen arbeitsvertraglichen Pflichten
eines Hauswartes gerechtfertigt. Der Kläger wurde von der Beklagten 1993 als Hauswart eingestellt und bewohnte bei ihr in Berlin eine „Hauswartdienstwohnung“. Im
Arbeitsvertrag ist die Geltung der Tarifverträge der Arbeitgeberin für das Arbeitsverhältnis vereinbart. Im Jahre 2002 erwarb der Kläger ein Anwesen in einem 77 km entfernten
Ort in Brandenburg. Nachdem er Ende 2003 aus steuerund förderungsrechtlichen Gründen seine dortige Wohnung als Hauptwohnung angemeldet hatte, forderte die Beklagte ihn zur
Einhaltung der tarifvertraglichen Residenzpflicht auf. Dies lehnte der Kläger ab. Daraufhin kündigte die Beklagte ihm fristgerecht. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht
haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob der Kläger
kündigungsrelevant gegen die Residenzpflicht nach § 16 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der GSW verstoßen hat, konnte der Senat nicht entscheiden.
Diesbezüglich fehlen die erforderlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, das seine Entscheidung auf das melderechtliche Verhalten des Klägers gestützt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 6. April 2005 - 10 Sa 2607/04 -
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