Kollektive Regelungen, in denen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht gestellt wird, die aber nicht gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, sind außerhalb von Sozialplänen regelmäßig zulässig. Durch sie wird nach Grund und Höhe freiwillig ein Anspruch
begründet. Er darf unter die genannte auflösende Bedingung gestellt werden. Eine solche Regelung verfolgt erkennbar den Zweck einer Verhaltenssteuerung. Dem betroffenen
Arbeitnehmer wird eine Gegenleistung (sog. „Turboprämie“) dafür in Aussicht gestellt, dass er eine rechtlich ohne Weiteres mögliche, aber Kosten verursachende
Behinderung der Personalmaßnahme unterlässt. Die Regelung schließt deshalb nach ihrem Sinn und Zweck den Abfindungsanspruch nur dann aus, wenn für den Arbeitnehmer
erkennbar ist, dass er tatsächlich ein Wahlrecht zwischen dem Abfindungsanspruch und einem Kündigungsschutzverfahren hat, und er die letztere Möglichkeit wählt.
Die Klägerin war im Kindergarten der Beklagten, einer katholischen Kirchengemeinde, beschäftigt. Im Arbeitsvertrag waren die vom Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der
Bistums- KODA (Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts) in Bezug genommen. Nach der Rationalisierungsschutzordnung (RaSchO) der Bistums-KODA erhalten
Mitarbeiter/innen, denen auf Grund einer Stilllegung oder Auflösung einer Einrichtung gekündigt wird, eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn
der/die Mitarbeiter/in Kündigungsschutzklage erhebt. Die Beklagte kündigte der Klägerin wegen der beabsichtigten Schließung des Kindergartens, ohne auf die
Abfindungsregelung in der Ra- SchO hinzuweisen. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte im Laufe des Verfahrens hilfsweise den Abfindungsanspruch geltend. Die
Beklagte bestritt bis zuletzt in erster Linie die Anwendbarkeit der RaSchO wegen einer spezielleren arbeitsvertraglichen Regelung. Hilfsweise berief sie sich auf den
Anspruchsausschluss in der RaSchO. Nach der erstinstanzlichen rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage hat das Landesarbeitsgericht den Antrag auf Zahlung der
Abfindung wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte hat in der Kündigung und im Zusammenhang mit ihr nicht auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen. Es gibt auch keine
sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage von diesem Wahlrecht auszugehen hatte, zumal die Beklagte bis zuletzt die
Anwendbarkeit der Ra-SchO geleugnet hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2006 - 4 AZR 189/05 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2005 - 1 Sa 1065/04 -
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