Der Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist die Teilkündigung des Tarifvertrages, wenn sie darin ausdrücklich zugelassen ist. Ob ihre Zulässigkeit
ohne eine solche Bestimmung aus dem Regelungszusammenhang des Tarifvertrages begründbar ist, hatte der Senat angesichts des klaren Wortlauts der Kündigungsregelung des
streitbefangenen Tarifvertrages nicht zu entscheiden.
Die keinem Arbeitgeberverband angehörende Beklagte schloss am 21. März 1997 mit der IG Medien einen Firmentarifvertrag. Nach dessen § 1 finden durch Verweisung insgesamt
16 verschiedene Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung im Betrieb Anwendung, davon zwölf Tarifverträge für Arbeitnehmer der Druckindustrie und vier Tarifverträge
für Angestellte in Zeitungsverlagen. §§ 2 und 3 des Firmentarifvertrages enthalten Regelungen über die Absenkung der tariflichen Jahresleistung 1997 und 1998 und die
Verpflichtung der Beklagten, in dieser Zeit keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen. Nach § 5 des Firmentarifvertrages konnte dieser erstmals zum 31. März 1999
gekündigt werden. Mit Schreiben vom 10. März 2003 kündigte die Beklagte gegenüber ver.di, der Rechtsnachfolgerin der IG Medien, den Firmentarifvertrag „hinsichtlich
des für den Bereich der kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen“ geltenden Teils. Diese Kündigung betraf auch den Gehaltstarifvertrag für Angestellte in
Zeitungsverlagen. Deren Tarifgehälter wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 erhöht. Der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte unter diesen Tarifvertrag fallende
tarifgebundene Kläger beanspruchte diese Gehaltserhöhung. Die Beklagte verweigerte sie wegen der von ihr erklärten Teilkündigung. Die Vorinstanzen haben die Klage mit der
Begründung abgewiesen, die Teilkündigung des Firmentarifvertrages sei wirksam. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Wortlaut des § 5 des Firmentarifvertrages lässt
nur dessen Kündigung als Ganzes zu. Der Umstand, dass wesentliche Regelungen des Firmentarifvertrages durch Zeitablauf seit dem 31. Dezember 1998 überholt sind, ändert
daran nichts. Denn die tarifliche Kündigungsregelung betrifft gerade und nur die nachfolgende Zeit. In der denselben Betrieb betreffenden Beschlusssache - 4 ABR 8/05 -
(Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz - 2 TaBV 31/04 -) kam es für die Entscheidung nicht auf die Frage der Wirksamkeit der Teilkündigung an.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 -
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 11 Sa 679/04 -
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