Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert. Vertragliche Verbesserungen bleiben unberücksichtigt. Nach den gesetzlichen
Vorschriften kommt es unter anderem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist unschädlich,
wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich ruhen. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis rechtlich
beendet, so muss bei einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht angerechnet werden.
In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1964 seine Tätigkeit wegen eines Hochschulstudiums beendet, für das ihm die Arbeitgeberin ein
Darlehen gewährte. Er hätte es zurückzahlen müssen, wenn er nach Abschluss des Studiums eine Tätigkeit bei ihr überhaupt nicht aufgenommen hätte oder vor Ablauf von drei
Jahren aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgeschieden wäre. Nach dem Hochschulstudium schloss er mit ihr einen Arbeitsvertrag. Als Eintrittsdatum wurde der 1.
November 1967 festgelegt. In einem späteren Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die frühere Betriebszugehörigkeit ohne eine Wartezeit anrechne. Der
Pensions-Sicherungs-Verein legte jedoch als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1. November 1967 zugrunde. Der Kläger hat die Anrechnung der früheren
Betriebszugehörigkeit verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass während des Studiums das frühere Arbeitsverhältnis beendet worden war und nicht lediglich ruhte. Der Senat hat
ebenso wie die Vorinstanzen auch eine ruhensähnliche Fallgestaltung verneint. Die erforderliche Vergleichbarkeit fehlte schon deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur
Wiedereinstellung verpflichtet war und der Kläger ihr Vertragsangebot ablehnen konnte. Die vereinbarte Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit spielte für den
gesetzlichen Insolvenzschutz keine Rolle.
BAG, Urteil vom 25. April 2006 – 3 AZR 78/05 –
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 17. Januar 2005 – 2 Sa 906/04 –
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