Eine Tarifvertragspartei ist verpflichtet, auf ihre Mitglieder einzuwirken, einen für sie geltenden Tarifvertrag durchzuführen. Ebenso ist auch ein Spitzenverband
verpflichtet, auf seine Mitgliedsverbände auf die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen hinzuwirken, die sich aus einem von dem Spitzenverband abgeschlossenen Tarifvertrag
für die regionalen Mitgliedsverbände ergeben. Der Inhalt dieser Einwirkungspflicht folgt zunächst aus dem betreffenden Tarifvertrag selbst.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit verlangt die IG BAU als Tarifvertragspartei des überregionalen Tarifvertrages zur Regelung der Löhne und
Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (TV Lohn/West) von dem
Zentralverband des deutschen Baugewerbes und dem Hauptverband der deutschen Bauindustrie, auf regionale Mitgliedsverbände einzuwirken, mit der IG BAU in Ergänzung zum TV
Lohn/West bestimmte, im Einzelnen ausformulierte regionale Lohntarifverträge („Lohntabellen“) abzuschließen. Die Einwirkungsklage war in allen Instanzen
erfolglos. Aus dem TV Lohn/West ergibt sich keine Verpflichtung der regionalen Tarifvertragsparteien, Tarifverträge mit dem im Klageantrag abschließend ausformulierten
Inhalt abzuschließen. Insbesondere hinsichtlich der zahlreichen nur in den bisherigen regionalen Tarifverträgen, nicht im TV Lohn/West vorgesehenen Sonderlohngruppen für
bestimmte Berufstätigkeiten haben die regionalen Tarifvertragsparteien einen eigenen Gestaltungsspielraum. Welche Sonderlohngruppen mit welcher Vergütung in den
abzuschließenden regionalen Tarifverträgen erhalten bleiben, ist durch den TV Lohn/West selbst nicht abschließend geregelt worden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27. August 2004 – 2 Sa 338/04 –
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