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BAG: Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten bei Fusion zweier Krankenkassen
Nach § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personen-
bezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz
(DSB) zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines DSB be-
stehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit ver-
lieren. Der Zehnte Senat  hat entschieden, dass bei einer Fusion zweier Kranken-
kassen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit auch das Amt des DSB endet.
 
Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter  einer AOK, der Beklagten zu 1), und
wurde 1997 von einer Rechtsvorgängerin  zum DSB bestellt. Zum 1. Januar 2008
fusionierte die Rechtsvorgängerin mit einer weiteren Krankenkasse zur Beklagten zu
1). Diese wies dem Kläger  eine anderweitige Tätigkeit zu. Der Kläger begehrt Be-
schäftigung als DSB und hilfsweise die Feststellung, die ihm übertragene Tätigkeit
sei nicht amtsangemessen.
 
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war nur
teilweise erfolgreich. Sie war hinsichtlich des Beschäftigungsantrags erfolglos. Das
Amt des DSB hat mit dem Erlöschen der Krankenkasse geendet. Die Tätigkeit eines
DSB ist nur für die Dauer der Übertragung des Amtes Bestandteil des Anstellungs-
vertrags geworden. Ein Anspruch auf  Beschäftigung als DSB besteht nach dem
Ende des Amtes gegen die neugegründete Beklagte zu 1) deshalb nicht mehr. Der
Senat hat den Rechtsstreit im Übrigen  an das Landesarbeitsgericht zur Prüfung
zurückverwiesen, ob die dem Kläger neu  zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen
ist.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2009 - 2 Sa
567/08 -
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