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Das Sozialamt muss die seit 1. Januar 2004 auch für Sozialhilfeempfänger fällige Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel nicht
übernehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden.
Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 1. Januar 2004 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Auch diese Personen müssen dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% - bei chronischer Krankheit 1% - ihrer jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze beläuft sich für einen Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 € bzw. 35,52 €. Dass
diese zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien, machte eine betroffene
Sozialhilfeempfängerin in einem gerichtlichen Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt geltend. Sie begehrte, das zuständige Sozialamt zur Übernahme der im Januar 2004
bei ihr bereits angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09 € zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag ab. Die Richter verweisen in ihrem Beschluss auf die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes. Nach der hierdurch
geänderten Regelsatzverordnung umfassten die sozialhilferechtlichen Regelsätze die Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten. Gegenüber dem Sozialamt bestehe daher
kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile. Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde - was hier noch nicht der Fall war - müsse die Krankenkasse dem
Sozialhilfeempfänger eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 4 L 441/04.NW -
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