Solange die Zufahrt zu einem Wohngrundstück - wenn auch mit Rangieren - möglich ist, können sich Straßenanlieger nicht mit Erfolg gegen eine Veränderung der Straße und
damit ihrer Zufahrt wehren. Dies hat das Verwaltungsgericht entschieden.
Die Kläger sind Miteigentümer eines mehrstöckigen Wohnhauses mit vier Garagen im Innenhof; die Zufahrt erfolgt durch eine Toreinfahrt. Dem Wohnhaus gegenüber hatte die
Stadt Ludwigshafen straßenmittig einen Bahnsteig für die Straßenbahn mit einem 30 cm hohen Sockel und einem Geländer anlegen lassen. Die Kläger machten daraufhin geltend,
dass die Mieter der Garagen mit ihren Fahrzeugen nicht mehr in den Hof gelangen könnten. Da sie sich mit der Stadt auf keine einvernehmliche Lösung einigen konnten,
erhoben sie beim Verwaltungsgericht Klage und beantragten, die Stadt zum Rückbau des Bahnsteigs zu verurteilen.
Die Richter haben die Klage abgewiesen: Straßenanlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Straße vor ihrem Grundstück unverändert bleibe und eine bisher
uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem innerörtlichen Wohngrundstück erhalten werde. Sie könnten nur verlangen, dass weiterhin eine angemessene Grundstücksnutzung
möglich sei. Dies sei hier der Fall, wenn auch infolge der Anlegung des Bahnsteigs das Grundstück nur noch aus einer Richtung angefahren werden könne und durch die
Umgestaltung der Straße ein höherer Rangieraufwand für die Einfahrt in den Innenhof erforderlich sei. Nach dem von der Stadt eingeholten kraftfahrtechnischen
Sachverständigengutachten könne - mit Ausnahme von Fahrzeugen der Oberklasse - mit allen Autos, wenn auch erst nach zwei- bis dreimaligem Rangieren, vorwärts in den
Innenhof eingefahren werden; mit einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse (z. B. VW Golf) oder kleiner sei die Einfahrt sogar in einem Zug möglich. Ein Rückwärtseinfahren
sei mit allen Pkws problemlos möglich. Damit sei eine ausreichende Zufahrt gegeben.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. März 2006 - 3 K 723/05.NW -
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