Weil er die Feuerstättenschau nicht persönlich durchgeführt hat, durfte gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister ein Warnungsgeld verhängt werden. Dies geht aus einem
Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.
Nachdem bei der Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde der Verdacht aufgekommen war, der Bezirksschornsteinfegermeister gehe in größerem Umfang unerlaubten Nebentätigkeiten
nach, leitete sie ein Dienstaufsichtsverfahren ein und überprüfte den Kehrbezirk. Hierbei wurde festgestellt, dass entgegen den Angaben im Kehrbuch die Feuerstättenschauen
nicht von ihm, sondern von einem Mitarbeiter durchgeführt worden waren.
Die Kreisverwaltung setzte daraufhin ein Warnungsgeld fest und legte dem Betroffenen zudem die Kosten für die Überprüfung des Kehrbezirks auf.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Die Richter urteilten, dass der Kläger in schwerwiegender und nachhaltiger Weise gegen eine der zentralen Pflichten eines
Bezirksschornsteinfegermeisters verstoßen habe. Nach dem Schornsteinfegergesetz habe dieser sämtliche Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen
oder ähnliche Einrichtungen durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks, zu überprüfen. Einem Mitarbeiter
dürfe diese Aufgabe nicht überlassen werden, denn der Feuerstättenschau komme eine ganz erhebliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Feuersicherheit zu. Ebenfalls
eine erhebliche Verletzung der Berufspflichten stellten die falschen Angaben im Kehrbuch dar. Die Festsetzung des Warnungsgeldes sei daher zu Recht erfolgt.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 K 656/05.NW -
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