Kein Mitbestimmungsrecht hat der Personalrat bei der Überleitung der Vergütungs- und Fallgruppen kommunaler Arbeitnehmer nach dem BAT in die Entgeltsgruppen nach dem
Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), den die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Vereinigten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 13.09.2005 abgeschlossen haben. Diese grundlegende Entscheidung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz getroffen, die für
personalvertretungsrechtliche Rechtstreitigkeiten landesweit zuständig ist.
In dem konkret entschiedenen Fall hatte die Stadt Pirmasens es abgelehnt, ihren Personalrat bei der besagten Überleitung mitbestimmen zu lassen.
Daraufhin hat sich der Personalrat an das Verwaltungsgericht gewandt. Auch wenn die Überleitungen nach verbindlichen tarifvertraglichen Vorgaben erfolgten, seien sie als
mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen zu werten. Es gehe nämlich um die Kundgabe, welchen Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten entsprächen
und aus welchen Vergütungsgruppen sie demgemäß zu entlohnen seien. Insofern stehe ihm eine Kontrollbefugnis zu.
Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung gegeben sei. Es gehe nämlich nicht um
die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, sondern nur um eine Umrechnung in dem Sinne, dass die bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierungen in
die neuen Entgeltgruppen des TVöD übertragen würden.
Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats scheitere aber jedenfalls am so genannten Vorrang des Tarifvertrages, der besage, dass die Mitbestimmung nicht stattfinde, wenn
eine abschließende tarifvertragliche Regelung bestehe, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließe. Hier liege eine solche abschließende tarifvertragliche
Regelung vor, da die tarifvertraglichen „Umrechnungsbestimmungen” die neuen Entgeltgruppen eindeutig festlegten. Ein Beurteilungsspielraum für den Arbeitgeber
bestehe nicht, der Sachverhalt werde unmittelbar durch den Tarifvertrag geregelt.
5 K 592/05.MZ
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