Die Klägerin, ein Unternehmen der Natursteinindustrie aus Mayen, hat aus naturschutzrechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen, die
der Ausbeutung eines in ihrem Eigentum stehenden Basaltvorkommens entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Koblenz.
Im Jahre 1998 ließ das Bergamt Rheinland-Pfalz zu Gunsten der Klägerin einen Hauptbetriebsplan für den Basalttagebau zu. In der Zulassung wies das Bergamt auf die auf
einem Grundstück vorhandenen Fledermauspopulationen hin. Diese dürften durch den Tagebau so wenig wie möglich gestört werden. Der Erlass nachträglicher Auflagen bleibe
vorbehalten. In der Folgezeit wurde die Fläche wegen der Fledermausarten als potentielles Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) identifiziert. Das Bergamt gab der Klägerin daraufhin im Dezember 2001 auf, vor Aufnahme der Abbautätigkeit auf ihrem
Grundstück die Verträglichkeit mit dem Ziel der Erhaltung der Fledermauspopulationen nachzuweisen. Dieser Nachweis gelang der Klägerin nicht. Die von ihr in Auftrag
gegebenen Gutachten kamen vielmehr zu dem Ergebnis, dass aufgrund des umfangreichen Fledermausvorkommens auf dem betroffenen Grundstück eine Verträglichkeit des Abbaues
nicht erreicht werden könne. Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin, das Land möge das betroffene Grundstück zum Verkehrswert von ihr übernehmen oder eine Entschädigung
für den Entzug der bislang rechtmäßig ausgeübten Nutzung zahlen. Nachdem das Land bis Mitte 2004 über diesen Antrag nicht entschieden hatte, erhob die Klägerin
Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so das Gericht, habe aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen keinen Anspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz auf
Ausgleichszahlung. Das Land habe durch die nachträgliche Auflage, die Verträglichkeit des Abbaus nachzuweisen, nicht in die Nutzung eingegriffen. Die Anordnung, vor
Aufnahme der Abbautätigkeit deren Verträglichkeit gemäß der FFH-Richtlinie nachzuweisen, finde ihre Grundlage ausweislich der Begründung des Bergamtes im Bundesberggesetz
und nicht in den naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Ferner könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, das Land habe durch die verspätete Meldung der Fläche eine
Vorwirkung des Schutzregimes der FFH-Richtlinie erst ausgelöst und damit den Abbau unmöglich gemacht. Denn auch bei rechtzeitiger Meldung der Fläche innerhalb der von der
Richtlinie vorgeschriebenen Frist von drei Jahren Fläche, wäre eine Ausbeutung des Grundeigentums ohne Verträglichkeitsnachweis unzulässig gewesen. Bei der betroffenen
Fläche handele es sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Verträglichkeitsprüfung um eines der bedeutendsten Winter- und Schwarmquartiere für Fledermäuse in
Deutschland. Von daher sei das Vorhaben schon im Vorfeld an den artenschutzrechtlichen Anforderungen der Richtlinie zu messen gewesen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. März 2006, 7 K 390/06.KO)
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