Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 21. Februar 2006 entschieden, dass ein Polizeibeamter keinen Anspruch darauf hat, mit einer abgeschlossenen
Fachhochschulausbildung im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit vom mittleren in den gehobenen Polizeidienst aufzusteigen.
Der 48jährige Polizist, der das Studium privat absolviert hatte, berief sich mit seiner Klage darauf, dass im gehobenen Polizeidienst speziell ausgebildete Beamte in
Sozialarbeit und Sozialpädagogik gebraucht würden, zum Beispiel in den Bereichen der Gewaltdelikte in engen sozialen Beziehungen, bei der Zusammenarbeit der Polizei mit
Jugendämtern, Frauenhäusern, in der Emigrantenarbeit oder der Bewährungshilfe. Dagegen vertrat der Dienstherr die Auffassung, dass die hierfür notwendigen Kenntnisse auch
in der regulären Aufstiegsausbildung für Polizeibeamte an der Fachhochschule des Landes vermittelt würden. Diese Ausbildung kann der Kläger wegen des hierfür vorgegebenen
Höchstalters nicht ablegen.
Das Gericht wies die Klage ab und führt in der Urteilsbegründung aus, es sei in erster Linie Sache des Dienstherrn, nicht des Beamten, einen von der einschlägigen
Laufbahnvorschrift geforderten dienstlichen Bedarf für den Aufstieg eines Polizeibeamten vom mittleren in den gehobenen Dienst festzustellen. Seine Einschätzung, dass die
in der regulären Aufstiegsausbildung der Polizei vermittelten Kenntnisse in den Bereichen Sozialarbeit/Sozialpädagogik ausreichend seien für eine ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung auf entsprechend geprägten Dienstposten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger könne dieser Bewertung nicht mit Erfolg seine eigene, abweichende
Meinung entgegenhalten.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21. Februar 2006 - 6 K 1792/05.NW -
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