Beamte des Bundes haben den Abzug eines Eigenanteils in Höhe von 10,- Euro (Praxisgebühr) bei der Gewährung einer Beihilfe zu ihren Krankheitskosten hinzunehmen. Dies hat
das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einer beihilfeberechtigten Versorgungsempfängerin des Bundes die bewilligte Beihilfe um die Praxisgebühr gemindert. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren erhob sie hiergegen Klage und machte geltend, dass sie aufgrund ihrer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse doppelt belastetet
werde.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange es nicht, dass durch die Beihilfe und die vom Beamten selbst getroffene
Versicherungsvorsorge die Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen vollständig abgedeckt würden. Der Dienstherr sei frei in seiner Entscheidung, in das Beihilferecht
auch Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen, solange die angemessene Lebensführung sichergestellt bleibe. Angesichts der geringen Höhe der Gebühr
von lediglich 10,- Euro pro Jahresquartal sei der Grundsatz der so genannten amtsangemessenen Alimentation nicht verletzt.
Die Klägerin habe es auch hinzunehmen, dass sie von der Praxisgebühr doppelt betroffen werde; es sei nicht Aufgabe des Dienstherrn, den Beamten beihilferechtlich vor
Belastungen zu bewahren, die ihren Ursprung letztlich in der Entscheidung des Beamten hätten, auf welche Weise er Eigenvorsorge für den Krankheitsfall treffe.
Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. März 2006 - 3 K 954/05.NW -
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