Das Aufstellen und der Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit - sog. „Fun-Games” - ist nur zulässig, wenn für die Geräte eine Bauartzulassung der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorliegt. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Inhaber einer Gaststätte zwei solcher Spielautomaten, mit denen der Einsatz zurück gewonnen werden kann, aufgestellt. Die
Stadtverwaltung untersagte den Betrieb mit der Begründung, die Spieler vor zu hohen, übermäßigen Verlusten beim Bespielen von nicht bauartzugelassenen Geräten zu
schützen.
Das Gericht hat die behördliche Entscheidung bestätigt: Das Verbot sei rechtmäßig, weil für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine
Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erforderlich sei. Werde wie hier ein Gerät ohne diese Zulassung betrieben, so sei dies illegal und rechtfertige
die Untersagung.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 8. März 2006 - 4 L 180/06.NW -
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