Steht aufgrund einer toxikologischen Untersuchung der Konsum von Amphetaminen (Speed, Pep) fest, führt dies grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies ist einem
Beschluss der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen (Az.: 2 L 142/06.TR).
Mit dieser Entscheidung bestätigten die Richter eine Anordnung des Landkreises Bernkastel-Wittlich in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren. Bei dem betreffenden
Führerscheininhaber stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle drogenbedingte Ausfallerscheinungen fest. Die Untersuchung einer entnommenen Blutprobe ergab, dass der
Führerscheininhaber auch zum Zeitpunkt der Fahrt Amphetamine zu sich genommen haben musste. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gegen diesen Bescheid
erhobene Rechtsschutzersuchen führte nicht zum Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich die Verfügung des Landkreises aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen
würde. Der Antragsteller habe Umstände, die den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetaminen regelmäßig die Fahreignung ausschließe, nicht vorbringen können.
Da zudem auch feststehe, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei die Entziehung des Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden.
Es ist noch zu bemerken, dass schon die einmalige Einnahme von Amphetaminen, Kokain oder Heroin im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, auch wenn dies
nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges geschieht.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 22.02.2006, Az. 2 L 142/06.TR.
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