Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, die in Meisenheim ein Café betreibt, muss die Kosten für die Abschiebung eines marokkanischen Staatsangehörigen, der im Café
gearbeitet hat, zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Marokkaner hatte zuvor Anzeige erstattet und mitgeteilt, dass er von August 2002 bis August 2003 in dem Café als Koch gearbeitet habe, ohne im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis gewesen zu sein. Gegen die Verantwortlichen des Cafés wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
durchgeführt. Dieses Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft ein, nachdem die GmbH Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.030,91 € an die AOK Rheinland-Pfalz
gezahlt hatte. In der Folgezeit wurde der Marokkaner abgeschoben. Es entstanden Kosten für den Flug in Höhe von 530,26 € und Kosten für eine
Hafttauglichkeitsuntersuchung in Höhe von 51,00 €. Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach verlangte mittels Bescheid von dem Mehrheitsgesellschafter der GmbH, dem
Kläger, die Erstattung dieser Kosten. Damit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, hafte aufgrund der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes für die Kosten der Abschiebung, da die
Ausübung der Erwerbstätigkeit des Marokkaners nicht erlaubt gewesen sei. Dessen Angaben bei der Polizei und die Vernehmung eines Zeugen belegten, dass der Kläger
beherrschenden Einfluss auf die Führung des Cafés gehabt und die maßgeblichen Entscheidungen im Hinblick auf die Beschäftigung des Ausländers getroffen habe. Von daher sei
es gerechtfertigt, den Kläger als Arbeitgeber des Marokkaners anzusehen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2005, 3 K 507/05.KO)
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