Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz steht einem Zivildienstleistenden aus Neubrandenburg kein Anspruch auf eine Mietbeihilfe nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz zu.
Der aus Neubrandenburg stammende Kläger leistete von August 2004 bis Mai 2005 Zivildienst im Landkreis Ahrweiler. Nach Erhalt seines Einberufungsbescheides im April 2004
beantragte er beim beklagten Landkreis die Gewährung einer Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Dem Antrag fügte er einen mit seiner Großmutter am 23.
Dezember 2003 abgeschlossenen Mietvertrag über eine in deren Haus befindliche 28 qm große Wohnung mit einer Warmmiete von 90,00 € bei. Die Miete wurde ab 1. August
2004 gezahlt. Der Beklagte lehnte die Bewilligung der Mietbeihilfe ab. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte monatliche Mietbeihilfe. Die für einen Anspruch auf Mietbeihilfe notwendige
Voraussetzung, dass das Mietverhältnis bei Beginn des Zivildienstes bereits sechs Monate bestanden habe, sei nicht gegeben. Zwar trage der Mietvertrag zwischen dem Kläger
und seiner Großmutter das Datum vom 23. Dezember 2003. Aus den Umständen des Falles ergebe sich aber, dass der Kläger erst am 1. August 2004 Mieter der Wohnung gewesen
sein könne. So sei die Miete erst ab dem 1. August 2004 gezahlt worden und der Kläger auch erst ab August 2004 in die Wohnung gezogen. Der Kläger habe den Wohnraum zudem
nicht dringend benötigt. Ein dringender Bedarf im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetzes liege regelmäßig nur dann vor, wenn der Wehrpflichtige den Wohnraum aus Gründen
mieten musste, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen konnte. Der Kläger hat seinen Zivildienstplatz im Landkreis Ahrweiler jedoch aus freien Stücken ausgesucht
und erst aufgrund dieser freiwilligen Entscheidung den Wohnraumbedarf begründet. Es sei in keiner Weise dargetan, dass dem Kläger eine Ableistung des Zivildienstes in der
Nähe seines Wohnortes Neubrandenburg unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Mietbeihilfe in Höhe von 70 % seiner
Miete, weil das Mietverhältnis entgegen den Vorgaben des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht schon vor, sondern erst mit Beginn des Zivildienstes begonnen habe.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2006, 7 K 1129/05.KO)
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