Eine Eigentümerin von im Außenbereich gelegenen baulichen Anlagen hat keinen Anspruch auf die Genehmigung einer beantragten Pensionspferdehaltung. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Beigeladene ist Eigentümerin eines Wohnhauses sowie eines Pferdeunterstands im Außenbereich von Boppard. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für diese Anlagen existiert
nicht. In einem vor dem Verwaltungsgericht Koblenz 1987 durchgeführten Verfahren verpflichtete sich der Rhein-Hunsrück-Kreis, Haus und Unterstand auf Lebenszeit der Mutter
der Beigeladenen zu dulden. Die Mutter der Beigeladenen ist 1990 verstorben. 2003 stellte die Tochter einen Bauantrag für die „nachträgliche Genehmigung einer
Pensionspferdehaltung” für acht Pferde auf dem Anwesen. Die Stadt Boppard versagte hierzu ihr Einvernehmen, der Rhein-Hunsrück-Kreis lehnte die beantragte
Baugenehmigung ab. Der daraufhin erhobene Widerspruch der Beigeladenen hatte Erfolg. Der Rhein-Hunsrück-Kreis wurde von seinem Kreisrechtsausschuss zur Erteilung der
beantragten Genehmigung verpflichtet. Hiermit war wiederum die Stadt Boppard nicht einverstanden, die gegen den Widerspruchbescheid Klage erhob.
Das Verwaltungsgericht gab der Stadt Recht. Der Widerspruchsbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig, da die Stadt durch die Entscheidung in ihrer Planungshoheit
verletzt werde. Die zur Genehmigung stehende Pensionspferdehaltung der Beigeladenen sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Zwar könne eine solche
Tierhaltung als landwirtschaftlicher Betrieb im Außenbereich durchaus privilegiert sein. Jedoch sei dies nur dann der Fall, wenn das Futter für die Pferde überwiegend aus
eigener landwirtschaftlicher Betätigung gezogen werde und die Pensionspferdehaltung als ein auf Dauer angelegtes, auf Gewinnerzielung gerichtetes, lebensfähiges
Unternehmen einzustufen sei. Diesen Anforderungen entspreche die angestrebte Pensionspferdehaltung der Beigeladenen nicht. Dieser stehe nicht genügend eigenes Land zu
Verfügung, da ihr lediglich 0,3 ha Weideland gehörten. Zudem seien nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten 4,4 ha notwendig, um das Futter für die acht Pferde
zu erzeugen. Die Beigeladene habe aber lediglich 2,15 ha Fläche im Eigentum oder langfristig angepachtet. Dies sei nicht einmal die Hälfte der zur Schaffung der
Futtergrundlage für die Tiere benötigten Fläche. Zudem sei der prognostizierte Gewinn nur als gering einzustufen. Angesichts dieser gesamten Umstände könne nicht davon
ausgegangen werden, bei der Pensionspferdehaltung der Beigeladenen handele es sich um einen nachhaltig und dauerhaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2006, 7 K 3398/04.KO)
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